Teilpension
NEU: Seit Jänner 2026 können Sie die Pension als Teilpension in Anspruch nehmen. Für die Teilpension müssen Sie
- die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension, Korridorpension oder Alterspension erfüllen und
- eine unselbständige Beschäftigung im reduzierten Ausmaß ausüben.
Die Teilpension ermöglicht einen flexiblen Übergang in die Pension. Dabei wird nur ein Teil der Pension ausgezahlt, während Sie durch Ihre Beschäftigung weiter Versicherungszeiten und Teilgutschriften in Ihrem Pensionskonto erwerben.
Auch eine GSVG- oder BSVG-Pension können Sie als Teilpension in Anspruch nehmen. Sie müssen aber eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Achtung: Bei einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10) ist eine Teilpension nicht zulässig.
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen für eine
- Schwerarbeitspension ab dem 60. Lebensjahr oder
- Langzeitversichertenpension ab dem 62. Lebensjahr oder
- Korridorpension ab dem 62. bzw. 63. Lebensjahr oder
- Alterspension zum Regelpensionsalter
UND
- sind aufgrund einer unselbständigen Beschäftigung in der Pensionsversicherung pflichtversichert und
- haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent (höchstens 75 Prozent) schriftlich vereinbart – ausgehend von der Arbeitszeit im letzten Jahr vor der Pension. Waren Sie im letzten Jahr ausschließlich selbständig tätig oder haben gar keine Beschäftigung ausgeübt, wird als Ausgangsbasis eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche angenommen.
Sie dürfen
- keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, mit der Sie nach dem GSVG, FSVG pensionsversichert sind. Als Land- oder Forstwirt muss der Einheitswert Ihres Betriebs unter EUR 2.400,00 liegen. Wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. als Kleinstunternehmer), dürfen Sie nicht mehr als monatlich EUR 551,10 verdienen.
- keine Eigenpension beziehen (z.B. eine Erwerbsunfähigkeitspension).
Höhe der Teilpension
Die Höhe der Teilpension ist abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Sie wird ausgehend von der Gesamtgutschrift in Ihrem Pensionskonto im Jahr vor Ihrem Pensionsantritt ermittelt.
Die Berechnung erfolgt bei einer Reduktion der Arbeitszeit von
- mindestens 25 bis 40 Prozent: von 25 Prozent der Gesamtgutschrift
- mehr als 40 bis 60 Prozent: von 50 Prozent der Gesamtgutschrift
- mehr als 60 bis höchstens 75 Prozent: von 75 Prozent der Gesamtgutschrift
Die endgültige Berechnung der Teilpension ausgehend von der anteiligen Gesamtgutschrift wird wie auch sonst für die jeweilige (vorzeitige) Alterspension vorgenommen. Das heißt, bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter gibt es Abschläge, bei einem späteren Pensionsantritt Zuschläge (Bonifikation).
Ihr Pensionskonto wird anteilig – entsprechend Ihrer Teilpension – geschlossen. Der Rest bleibt offen und wird infolge Ihrer Erwerbstätigkeit weiter mit Beiträgen und Versicherungsmonaten befüllt, solange, bis Sie die Vollpension beantragen.
Weitere wichtige Fragen zur Teilpension
- Kann ich während der Teilpension länger arbeiten?
Solange Sie das Regelpensionsalter nicht erreicht haben, dürfen Sie in Ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht länger arbeiten, als für Ihre Teilpension erlaubt ist.
Wenn Sie das maßgebliche monatlichen Arbeitszeitausmaß in mehr als drei Kalendermonaten durchschnittlich um mehr als 10 Prozent überschreiten, fällt die Teilpension weg.
Auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet (Ausnahme: Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert unter EUR 2.400,00) oder bei der Sie Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze beziehen, fällt die Teilpension weg.
- Was passiert, wenn die Teilpension weggefallen ist?
Wenn die Wegfallgründe nicht mehr vorliegen, wird die Teilpension wieder ausgezahlt.
Zum Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters wird die Teilpension von Amts wegen neu berechnet und dabei für jeden Monat, in dem sie weggefallen ist, erhöht.
- Kann ich die Teilpension auch über das Regelpensionsalter hinaus beziehen?
Ja. Sie können die Teilpension so lange beziehen, wie Sie möchten – auch über das Regelpensionsalter hinaus. Sie entscheiden selbst, wann Sie die Vollpension beziehen möchten. Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
- Wird meine Teilpension automatisch in eine „Vollpension“ umgewandelt, wenn ich die Teilzeitbeschäftigung beende oder das Regelpensionsalter erreiche?
Nein. Sie müssen einen neuen Antrag stellen, damit Sie Ihre Vollpension erhalten. Solange Sie keinen Antrag stellen, gebührt die Pension als Teilpension weiter.
- Bekomme ich eine Ausgleichszulage oder andere Leistungen zur Teilpension?
Zu einer Teilpension bekommen Sie keine Ausgleichszulage und auch keinen Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus, ebenso gibt es keinen Kinderzuschuss.
Diese Leistungen erhalten Sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Ihre Pension zur Gänze im Anspruch nehmen.
Auch ein besonderer Steigerungsbetrag aufgrund einer freiwilligen Höherversicherung oder ein besonderer Höherversicherungsbetrag aufgrund einer Erwerbstätigkeit über das Regelpensionsalter hinaus, wird erst bei der Vollpension berücksichtigt.
Ein Frühstarterbonus wird schon mit der Teilpension ausgezahlt.
- Was muss ich bei der Steuer beachten?
Wie bei jeder Erwerbstätigkeit neben einer Pension, müssen Sie beachten, dass Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen, wenn Sie zusammen mehr verdienen als die Steuerfreigrenze. Das Finanzamt wird Sie an die Steuererklärung erinnern.
Achtung: Sie sind bei Bezug der Teilpension verpflichtet, bis 30. September des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Die endgültige Steuer wird dann auf Basis des gesamten Jahreseinkommens berechnet. Die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer müssen Sie dem Finanzamt nachzahlen.
Ausführliche Informationen zur steuerlichen Behandlung der Teilpension bietet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – FAQ Teilpension.
- Was muss ich der SVS melden, wenn ich eine Teilpension beziehe?
Sie müssen innerhalb von zwei Wochen melden, wenn Sie die höchstens zulässige Arbeitszeit in einem Monat um mehr als 10 Prozent überschritten haben und innerhalb von sieben Tagen, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich Ihr Einkommen ändert.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Meldepflichten und -fristen für Pensionsbezieher.