Aktuelles zum Jahreswechsel 2026
Pensionsanpassung 2026
Um die Inflation abzufedern und den Wert der Pensionen zu sichern, werden diese mit 1. Jänner eines jeden Jahres erhöht – so auch 2026: Pensionen bis zu 2.500 Euro erhalten die volle Inflationsabgeltung, während bei höheren Pensionen die Anpassung mit einem Fixbetrag gedeckelt ist.
Die Erhöhung der Pensionen erfolgt somit zum 01.01.2026 bei einem monatlichen Brutto-Gesamtpensionseinkommen
- von bis zu 2.500 Euro mit 2,7 Prozent,
- von über 2.500 Euro mit einem Fixbetrag von monatlich 67,50 Euro brutto.
Zum Gesamtpensionseinkommen (brutto) zählen alle Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, alle Sonderpensionen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Werden mehrere Leistungen bezogen, wird die Pensionserhöhung verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt.
Die Richtsätze für die Ausgleichzulage werden um 2,7 Prozent erhöht. Gleiches gilt für die Grenzwerte und Höchstbeträge für den Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus sowie das Pflegegeld und den Angehörigenbonus.
Erstmalige Pensionserhöhung erfolgt aliquot:
Die erstmalige Pensionsanpassung im ersten Jahr nach dem Stichtag erfolgt anteilig mit 50 Prozent des festgelegten Erhöhungsbetrags. Bei Zuerkennung einer Pension mit einem Stichtag im Jahr 2025 wird die Pension zum 01.01.2026 somit mit 1,35 Prozent bzw. einem Fixbetrag von 33,75 Euro erhöht.
Erhöhung bei Auszahlung mit Jänner-Pension berücksichtigt:
Die Anpassung der Pensionen erfolgt mit 01.01.2026. Da die Pensionen jedoch immer im Nachhinein ausbezahlt werden, ist die Erhöhung erst am 1. Tag des folgenden Monats auf dem Pensionszahlungsbeleg bzw. Kontoauszug zu sehen.
Alle Pensionisten der SVS können eine Bestätigung über ihre aktuelle Pensionshöhe in der Dokumenten-Ablage im svsGO-Kundenportal einsehen und herunterladen.
All jenen, die die digitalen Services der SVS nicht nutzen, schickt die SVS auf Anfrage ab Mitte/Ende Jänner 2026 gerne eine Bestätigung über ihre Pensionshöhe für 2026 zu. Eine automatische schriftliche Benachrichtigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2026 per Post erfolgt nur in bestimmten Fällen, z.B. an Pensionsbezieher mit Wohnsitz im Ausland.
Korridorpension – neue Zugangsbestimmung ab 01.01.2026
Die Korridorpension ermöglicht bei langer Versicherungsdauer einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter. Für Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, gelten ab 2026 neue Regeln für die Inanspruchnahme dieser Pension. Diese betreffen sowohl das Antrittsalter als auch die erforderlichen Versicherungsmonate:
- Für Personen, die zwischen dem 01.01.1964 und 31.03.1965 geboren sind, wird das Antrittsalter für die Korridorpension schrittweise um zwei Monate pro Quartal von 62 auf 63 Jahre angehoben. Somit können Personen, die ab 01.04.1965 geboren sind, die Korridorpension frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen.
- Gleichzeitig erhöht sich die notwendige Mindestversicherungszeit um zwei Monate pro Quartal, und zwar von 480 Monate (40 Jahre) auf 504 Monate (42 Jahre). So benötigen z.B. Personen, die im 1.Quartal 1964 geboren wurden, bereits 482 Versicherungsmonate für die Korridorpension. Die 42 Versicherungsjahre gelten dann für all jene, die ab 01.10.1966 geboren sind.
Was Sie sonst dazu noch wissen sollten:
- Wer vor 1964 geboren wurde, für den bleiben die bisherigen Voraussetzungen für die Korridorpension gültig, also ein Antrittsalter von 62 Jahren und eine Mindestversicherungszeit von 480 Versicherungsmonaten.
- Für Frauen kommt eine Korridorpension erst ab 2030 in Betracht, da bis dahin ihr reguläres Antrittsalter für die Alterspension (ohne Abschläge!) noch vor dem 63. Lebensjahr liegt.
- An den Abschlägen bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ändert sich nichts – der Abschlag beträgt 0,425 % pro Monat (5,1 % pro Jahr) des früheren Pensionsantritts.
Genauere Infos finden Sie unter: Korridorpension Korridorpension
Teilpension – neu ab 01.01.2026
Mit der neuen Teilpension besteht erstmals die Möglichkeit, nur einen Teil der Pension zu beziehen und mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu kombinieren. Der andere Teil des Pensionsanspruches bleibt im Pensionskonto gespeichert und steigt dort weiter an. Damit wird ein schrittweiser Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglicht.
Die Teilpensionsmöglichkeit gibt es sowohl für die Alterspension zum Regelpensionsalter als auch bei vorzeitigem Pensionsantritt. Voraussetzung ist, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit in reduziertem Ausmaß ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet.
Auch GSVG- und BSVG-Pensionisten können eine Teilpension in Anspruch nehmen, wenn sie am Stichtag eine zulässige unselbständige Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Aktuelle Werte
Mit Jahresbeginn werden nicht nur die Pensionen und weitere Leistungen wertmäßig angepasst, auch Wertgrenzen für eine Reihe von beitragsrechtlichen Werten im Sozialversicherungsrecht, wie z.B. die Höchstbeitragsgrundlage werden valorisiert.
Ausgesetzt wird diese jährliche Anpassung 2026 allerdings für
- die Geringfügigkeitsgrenze: Diese bleibt bis Ende 2026 bei 551,10 Euro eingefroren.
- die Rezeptgebühr: Diese beträgt 2026 unverändert 7,55 Euro.
Nicht angepasst wird 2026, wie auch andere Familienleistungen, das Kinderbetreuungsgeld.
Einen aktuellen Überblick zu leistungs- und beitragsrechtlichen Werten 2026 finden Sie demnächst unter: Aktuelle Werte