Beitragsvorschreibung für Landwirte – künftig keine zweite Mahnung mehr

SVS vereinfacht ihre Verwaltungspraxis und stellt das bisherige zweite Mahnschreiben mit Ende des Jahres ein.

Die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) werden von der SVS gewöhnlich vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben und sind jeweils mit Ablauf des Vorschreibe-Monates fällig. Werden die Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit bezahlt, erfolgt eine Mahnung. Von einer zweiten Zahlungserinnerung – so wie bisher von der SVS bei Nichtzahlung der Beiträge praktiziert – wird ab sofort abgesehen.

Ein allfälliger Beitragszuschlag für trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlte Beiträge wird Landwirten somit künftig grundsätzlich nicht mehr gesondert verrechnet, sondern aus Gründen der Verwaltungskosteneinsparung mit der Beitragsvorschreibung für das nächstfolgende Quartal vorgeschrieben. 

Alle Infos zur Fälligkeit der Beiträge und zu den möglichen Konsequenzen bei Zahlungsverzug finden Sie unter: Beitragsberechnung & Zahlung

19.09.2025