Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten

Mit 1. Juni 2025 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, mit welcher der Beitragssatz für die Krankenversicherung der Pensionisten in Österreich auf 6 Prozent angehoben wurde. Diese Maßnahme ist Teil der Budgetkonsolidierung des Bundes und soll in erster Linie der Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der solidarischen Krankenversicherung dienen. Für Ausgleichszulagenbezieher gilt für das Jahr 2025 eine Schutzbestimmung.

Die neue gesetzliche Regelung sieht eine Anpassung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung der Pensionisten von bisher 5,1 auf 6 Prozent der Bruttopension (inklusive Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus) ab 1. Juni 2025 vor. Da die Pensionen im Nachhinein ausgezahlt werden, wird der höhere Krankenversicherungsbeitrag erstmals mit 1. Juli 2025 bei der Auszahlung der Juni-Pension berücksichtigt.

Der neue Krankenversicherungsbeitrag gilt auch – sofern ein Krankenversicherungsschutz in Österreich besteht – bei einer ausländischen Pension sowie bei Bezug eines Übergangsgeldes.

Schutzbestimmung für Ausgleichszulagenbezieher im Jahr 2025

Für Bezieher einer Ausgleichszulage sowie für deren im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner oder eingetragene Partner gilt der erhöhte Krankenversicherungsbeitrag erst ab Jänner 2026. Sie zahlen heuer weiterhin – wie bisher – 5,1 % der Bruttopension. Diese Schutzbestimmung gilt jedoch nicht für Personen, die einen Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus bekommen: Für sie wird der Beitrag – wie bei allen anderen Pensionisten – bereits ab 1. Juni 2025 erhöht.

Der neue Krankenversicherungsbeitrag wird gemeinsam mit der Lohnsteuer von der SVS direkt von der Bruttopension einbehalten. Die genaue Höhe des Abzugs ist ab Juli 2025 auf dem Pensionszahlungsbeleg oder Kontoauszug ersichtlich. Die Abkürzung „SV“ steht für Sozialversicherung und betrifft den Krankenversicherungsbeitrag.

Maßnahmen zur Abfederung der Beitragserhöhung

Im Gegenzug zur Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für Pensionisten wird die Rezeptgebühr (von aktuell 7,55 Euro) im Jahr 2026 nicht erhöht. Zudem werden die Bestimmungen zur Rezeptgebührenobergrenze überarbeitet, sodass diese Grenze bei hohem Medikamentenbedarf künftig leichter erreicht werden kann.

Darüber hinaus gibt es steuerliche Entlastungsmaßnahmen, wie die Anhebung der maximalen Sozialversicherungs-Rückerstattung (Negativsteuer) für Bezieher niedriger Pensionen von 637 Euro auf 710 Euro.

Weiteren Infos zu Thema finden Sie auch unter:  Abzüge der Pension

20.06.2025