Schutzklausel für Neupensionisten im Jahr 2025

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Schutzklausel für Neupensionisten im Jahr 2025 

Wie bereits für Pensionsneuzugänge 2024 ist auch für Personen, die 2025 ihre Pension antreten, eine Schutzklausel in Form eines Erhöhungsbetrages zur Eigenpension vorgesehen. Der Erhöhungsbetrag gleicht die verzögerte Aufwertung im Pensionskonto unter Berücksichtigung der teils hohen Inflationsraten der letzten Jahre aus und bewahrt somit vor dauerhaften Pensionsverlusten.

Der Erhöhungsbetrag beträgt 4,5 Prozent der Gesamtgutschrift 2023 im Pensionskonto, geteilt durch 14. Der Erhöhungsbetrag wird bei vorzeitigem Pensionsantritt um die gleichen Abschläge wie die Pension vermindert und bei Pensionsaufschub um den gleichen Prozentsatz wie die Pension erhöht.

 

Der Erhöhungsbetrag gebührt zu folgenden Eigenpensionen mit Stichtag im Jahr 2025:

  • Alterspensionen
  • Erwerbsunfähigkeitspensionen
  • Schwerarbeitspensionen
  • vorzeitige Alterspensionen bei Langzeitversicherung

 

Zu Korridorpensionen gebührt der Erhöhungsbetrag nur dann,

  • wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Mindestversicherungszeit) bereits am 31.12.2024 vorliegen oder
  • wenn eine Korridorpension aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs in Anspruch genommen wird.

 

Ansonsten kommt bei einer Korridorpension die Schutzklausel nicht zur Anwendung. Damit soll ein Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben gesetzt werden.

 

Bei Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag im Jahr 2025 wird der Erhöhungsbetrag dann berücksichtigt, wenn dieser nach dem Tod eines aktiv Erwerbstätigen gebührt. Für Hinterbliebenenpensionen nach einem verstorbenen Pensionisten gebührt kein Erhöhungsbetrag, weil bereits die zugrundeliegende Pension des Verstorbenen entsprechend erhöht wurde.