Mitversicherung nach Ferialjob oder Praktikum

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Ob Schul-, Berufsausbildung oder Studium – Kinder von SVS-Kunden sind in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Vorsicht ist nach einem Ferialjob oder Praktikum im Sommer geboten, wenn Junioren über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen und selbst krankenversichert sind.

Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert. Dieser Schutz kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn Ihr Kind weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder studiert – dies jedenfalls solange Familienbeihilfe gewährt wird. Die Ausbildung kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen. Beziehen Sie keine Familienbeihilfe mehr, benötigt die SVS Nachweise (z.B. Anmelde- oder Inskriptionsbestätigung, Nachweise über den Studienerfolg). 

Bei Ferialjob oder Praktikum: Geringfügigkeitsgrenze beachten!

Vorsicht, wenn Kinder in den Sommerferien einen Ferialjob ausüben oder ein Praktikum absolvieren! Verdienen sie dabei über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 500,91 Euro, endet die Mitversicherung, da für diese Zeit ein eigener Krankenversicherungsschutz besteht. 

Ist der Ferialjob oder das Praktikum zu Ende, erlischt damit auch die eigene Krankenversicherung. Besucht das Kind danach wieder die Schule oder Universität, müssen Selbständige ihr Kind, sofern keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, bei der SVS erneut für die Mitversicherung anmelden und gegebenenfalls Nachweise über die Inskription oder den Studienerfolg erbringen. 


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14.08.2023