Für Groß und Klein: Soziale Sicherheit von Anfang an

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Das Familienleben mit einer Selbständigkeit unter einen Hut zu bringen, ist gar nicht so einfach. Umso besser, wenn man einen Partner an der Seite hat, auf den Verlass ist. Wir unterstützen Sie in allen Lebenslagen und bieten soziale Sicherheit aus einer Hand – und zwar für die ganze Familie.


Gut versorgt von Anfang an – darauf können sich Selbständige verlassen. Denn bei der SVS sind nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihre Kinder bestens versorgt. Und zwar noch bevor das neue Familienmitglied das Licht der Welt erblickt hat.

 

Unterstützung für Familien

Gerade bei einem freudigen Ereignis wie der Geburt eines Kindes gibt es umfangreiche Unterstützungsleistungen. So kann von selbständig erwerbstätigen Müttern zum Beispiel für die Dauer von in der Regel acht Wochen vor und nach der Entbindung Wochengeld beantragt werden, wenn eine Hilfskraft zur Entlastung der (werdenden) Mutter eingesetzt wird.

 

Statt des Wochengeldes können Selbständige aber auch Mutterschaftsbetriebshilfe in Anspruch nehmen. Hier besteht eine enge Kooperation mit der WKÖ, die sicherstellt, die Zeit des Ausfalls zu überbrücken. Dabei stellen sogenannte Betriebshilfevereine eine fachlich qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung, die anfallende Arbeiten übernimmt. Im landwirtschaftlichen Bereich übernehmen diese Aufgabe die Maschinenringe. Übrigens: Die Betriebshilfe gilt auch bei Krankheit oder Unfallfolgen.

 

Unterstützung bietet darüber hinaus das Kinderbetreuungsgeld. Es kann entweder als Pauschalleistung oder einkommensabhängig bezogen werden. Für den Bezug müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (u. a. gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind, Beziehen von Familienbeihilfe).

 

Mitversicherung für Junioren

Auch der Schutz der Krankenversicherung ist bei der SVS weit gefasst. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert. Dieser Schutz kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn Kinder weiterhin eine Schul- bzw. Berufsausbildung machen oder studieren – und zwar solange Familienbeihilfe gewährt wird. Andernfalls benötigt die SVS Nachweise, z. B. in Form einer Anmelde- oder Inskriptionsbestätigung. Die Ausbildung kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen.

 

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06.07.2023