Pensionsanpassung 2023 & Direktzahlung

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 Pensionserhöhung zum 01.01.2023 

Pensionen werden zum 1. Jänner jeden Jahres angepasst, dies grundsätzlich mit dem jährlich gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor, welcher sich an der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise orientiert. Für das Jahr 2023 hat der Gesetzgeber mit einer zusätzlichen Direktzahlung auch eine soziale Komponente mitberücksichtigt.

 

Die Pensionsanpassung ist wie folgt geregelt:

 

Mit 1. Jänner 2023 werden

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.670 Euro um 5,8 Prozent und
  • Gesamtpensionseinkommen über 5.670 Euro (Höchstbeitragsgrundlage) um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 328,86 Euro

erhöht.


Zum Gesamtpensionseinkommen (brutto) zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, alle Sonderpensionen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (BGBl. I Nr. 46/2014) erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.

Bei Bezug von mehreren Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist bei einem Gesamtpensionseinkommen

  • bis zu 5.670,00 Euro jede einzelne Leistung mit 5,8 Prozent,
  • ab 5.670,01 Euro jede einzelne Leistung mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht.


Anpassungsverzögerung bei erstmaliger Pensionserhöhung ab 01.01.2023 

Pensionisten mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2022 erhalten ab 1. Jänner 2023 ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung).

Jedoch erhält jeder "Neupensionist" mindestens die halbe Pensionserhöhung (2,9 %).

 

Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt

  • 100 %, wenn der Stichtag im Jänner,
  • 90 %, wenn der Stichtag im Februar,
  • 80 %, wenn der Stichtag im März,
  • 70 %, wenn der Stichtag im April,
  • 60 %, wenn der Stichtag im Mai,
  • 50 %, wenn der Stichtag von Juni bis Dezember 2022

liegt.


Direktzahlung für das Jahr 2023 

Zusätzlich zur prozentuellen Anpassung erhalten alle Pensionsbezieher, die im Jänner Anspruch auf eine Pension haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023:

 

Die Direktzahlung beläuft sich bei einem Gesamtpensionseinkommen, welches

  • nicht mehr als 1.666,66 Euro beträgt: 30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens
  • über 1.666,66 Euro bis 2.000 Euro beträgt: einen Fixbetrag von 500 Euro
  • über 2.000 bis zu 2.500 Euro beträgt: einen Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.

Die Direktzahlungen werden im März ausbezahlt und dienen als unmittelbarer Ausgleich für die gestiegene Teuerung.


Änderungen und Anpassung sonstiger Leistungen 

Die Richtsätze für eine Ausgleichszulage zur Pension werden im Jahr 2023 stärker als mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für einen alleinstehenden Pensionisten beträgt ab 2023 1.110,26 Euro und jener für im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehegatten 1.751,56 Euro.


Ebenso wird das Pflegegeld ab 01.01.2023 um 5,8 % erhöht.

 

Erstmalig wird 2023 auch das Kinderbetreuungsgeld valorisiert. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass ab 01.01.2023 auch die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld gesetzlich verankert wurde. Die Grenzbeträge werden von 7.600 Euro auf 7.800 Euro bei der einkommensabhängigen Variante und von 16.200 Euro auf 18.000 Euro bei der pauschalen Variante erhöht. Mit dieser Anpassung soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung neben dem Kinderbetreuungsgeldbezug ermöglicht werden.

 

Einen Überblick zu den aktuellen Werten ab 2023 finden Sie in folgender Zusammenfassung .


20.12.2022