Pensionserhöhung & Frühstarterbonus

Änderungen zum Jahreswechsel

Folgende Änderungen hat der Gesetzgeber mit Wirksamkeit ab 01.01.2022 im Pensionsbereich beschlossen:

Pensionserhöhung

Damit die Kaufkraft der Pensionen erhalten bleibt, werden diese jährlich mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor vervielfacht. Dieser orientiert sich an der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise und beträgt 1,8%.

Im Rahmen des Pensionsanpassungsgesetzes 2022 wurde eine gestaffelte Pensionserhöhung festgelegt. Für Bezieher kleiner Pensionen bedeutet dies, dass ihre Pensionserhöhung deutlich höher ausfällt als gesetzlich vorgeschrieben.

Basis für die Pensionserhöhung ist das Gesamtpensionseinkommen (brutto) einer Person, das aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen wird. Bezieht eine Person z.B. eine Alterspension und eine Hinterbliebenenleistung, werden diese beiden Leistungen zusammengezählt und die Pensionserhöhung wird verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch Leistungen gemäß Sonderpensionenbegrenzungsgesetz und Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

Pensionserhöhung zum 1.1.2022

Gesamtpensionseinkommen (brutto) Erhöhung
bis       EUR    1.000,00 3,0%
von      EUR    1.000,01  bis   EUR    1.300,00 linear absinkend von 3,0% auf 1,8%
ab        EUR    1.300,01 1,8%

Erstmalige Pensionserhöhung & Aliquotierung

Die Vorgangsweise für die erstmalige Pensionsanpassung wurde neuerlich geändert. Das volle Ausmaß der Pensionsanpassung erhalten im ersten Jahr nach Pensionsantritt nur jene Pensionsbezieher, die ihre Pension am 1. Jänner angetreten haben. Für spätere Zugangstermine (Stichtage) gebührt in Abhängigkeit vom Monat des Zugangs ein aliquoter Anteil der Anpassung.

Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen.

Stichtag liegt im Kalendermonat anzuwendender Prozentsatz
Februar 90 %
März 80 %
April 70 %
Mai 60 %
Juni 50 %
Juli 40 %
August 30 %
September 20 %
Oktober 10 %
November, Dezember   0 %

Für Pensionen mit Stichtag im November oder Dezember erfolgt die erstmalige Pensionserhöhung mit Jahreserstem des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres.

Bei Hinterbliebenenleistungen ist der Stichtag der Pensionsleistung der verstorbenen Person maßgeblich.

Frühstarterbonus ab 2022

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionsleistung ohne Abschläge wurde mit Ablauf des Jahres 2021 abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

Um einen Frühstarterbonus zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sie gehen ab Stichtag 01.01.2022 in Pension
  • Sie haben zwischen dem 15. und 20. Geburtstag gearbeitet und in dieser Zeit mindestens 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben
  • Sie haben insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben

Der Frühstarterbonus wird bei Zuerkennung einer Eigenpension berechnet, ist wertgesichert und Bestandteil der Pensionsleistung. Er beträgt 1 Euro für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr und ist mit maximal 60 Euro begrenzt.

Die Abschlagsfreiheit wird mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben. Wenn Sie ab Stichtag 01.01.2022 vor dem jeweils geltenden Regelpensionsalter (60. Lebensjahr Frauen, 65. Lebensjahr Männer) in Pension gehen, werden von Ihrer Pension (Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversicherungspension) Abschläge berechnet.

Ausnahme:

Für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagsfreie Leistung bis spätestens 31.12.2021 erfüllt haben (540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit), gilt die Abschlagsfreiheit weiterhin. In diesem Fall schließt die abschlagsfreie Pension vor dem Regelpensionsalter einen Anspruch auf den neuen Frühstarterbonus aus.

Pensionskonto einsehen

Ein Pensionskonto wird für alle Personen ab Jahrgang 1955 geführt. Für jedes Jahr, in dem Pensionsversicherungszeiten erworben werden, wird eine Gutschrift ins Konto gestellt. Gutschriften gibt es für Beitragsgrundlagen aus einer Erwerbstätigkeit, aber auch z.B. für die Zeit der Kindererziehung. Sie werden jedes Jahr aufgewertet und summiert. Aus der Gesamtgutschrift bei Pensionsbeginn wird dann die Pension berechnet. 

Interessiert wie es um Ihre Pension steht? Ihr Pensionskonto können Sie jederzeit selbst einsehen: Einfach mit ID Austria über svsGO, die digitalen Services der SVS. Mit dem Pensionskontorechner lässt sich zusätzlich die weitere Entwicklung des Pensionskontos abschätzen: mit svsGO oder unter pensionskontorechner.at

21.12.2021