Mitversicherte Kinder: Wann die SVS Nachweise benötigt

Der Schutz der Krankenversicherung bei der SVS ist weit gefasst. Dieser erstreckt sich nicht nur auf die versicherte Person selbst, sondern auch auf bestimmte Angehörige des Versicherten, wenn sie nicht selbst krankenversichert sind, wie z.B. Ehepartner, eingetragene Partner oder die Kinder.

Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert. Dieser Schutz kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn Ihr Kind weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder studiert – dies solange Familienbeihilfe gewährt wird. Die Ausbildung kann sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgen. Beziehen Sie keine Familienbeihilfe mehr, benötigt die SVS Nachweise (z.B. Anmelde- oder Inskriptionsbestätigung). Darüber hinaus ist eine Mitversicherung noch bei Erwerbslosigkeit (für maximal 24 Monate) oder bei Erwerbsunfähigkeit möglich.


Wenn Ihr Kind studiert …

… und Sie weiterhin Familienbeihilfe beziehen, gelten die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung als erfüllt. In diesem Fall benötigen wir keine weiteren Nachweise von Ihnen. Die Information über den Bezug der Familienbeihilfe steht der SVS zur Verfügung.

… und Sie keine Familienbeihilfe mehr beziehen, benötigen wir Ihre Hilfe. Bitte schicken Sie uns eine Kopie der Inskriptionsbestätigung Ihres Kindes. Ab dem zweiten Studienjahr benötigen wir in diesem Fall zusätzlich einen Nachweis des Studienerfolgs (z.B. Sammelzeugnis) von Ihrem Kind.


Wenn Ihr Sohn gerade den Grundwehr- oder Zivildienst absolviert …

… und Sie danach weiter Familienbeihilfe beziehen, gelten die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung als erfüllt. In diesem Fall benötigen wir keine weiteren Nachweise von Ihnen. Die Information über den Bezug der Familienbeihilfe steht der SVS zur Verfügung. Die Mitversicherung beginnt mit dem ersten Tag nach Ende des Zivildienstes.

… und Sie keine Familienbeihilfe mehr beziehen, müssen Nachweise über die Anmeldung für eine weitere Schul- oder Berufsausbildung bzw. zum Studium erbracht werden oder ein Antrag auf Mitversicherung (z.B. wegen Erwerbslosigkeit) gestellt werden.


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31.08.2021