Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustG
Betrifft: MUTULIGA Daria-Cristina, Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Daria-Cristina MUTULIGA, deren Abgabestelle unbekannt ist, im Rechtswesen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Zimmer Nr. 314, 3. Stock, ein Bescheid vom 19.01.2023 zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 27.01.2023
abgenommen am: 13.02.2023