Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Mario RICHTER, Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Mario RICHTER, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 22.09.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 06.10.2026
abgenommen am: 20.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Brenda MARKOVIC, Zuletzt wohnhaft in Zanaschkagasse 12/15/1, 1120 Wien - derzeit
unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Brenda MARKOVIC, deren Abgabestelle unbekannt ist, zwei zuzustellende Schriftstücke bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegen.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme der Schriftstücke nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 05.10.2026
abgenommen am: 19.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Varga DAN CRISTI, zuletzt wohnhaft in Pochestraße 9, 4020 Linz bzw.
Steiner Landstraße 4/Obj. 8 Zellenhaus, 3500 Stein an der Donau - derzeit
unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau/Herrn Varga DAN CRISTI, deren/dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz aufliegt (Abholung im Kundencenter beim Infodesk während der Öffnungszeiten).
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 05.10.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 05.10.2026
abgenommen am: 20.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Victoria HANCOCKS, Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Victoria HANCOCKS, deren Abgabestelle unbekannt ist, im Rechtswesen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Klara-Pölt-Weg 1, 6020 Innsbruck, Zimmer Nr. 310, 3. Stock, ein Bescheid vom 30.09.2026 zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 01.10.2026
abgenommen am: 16.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Adrian TOADER, zuletzt wohnhaft in Ludwig-Vogl-Straße 43/4, 5230 Mattighofen
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Adrian TOADER, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 30.09.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 30.09.2026
abgenommen am: 14.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Hidayet ARSLAN, zuletzt wohnhaft in Wiener Neustädter Straße 50/1, 2542 Kottingbrunn
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Hidayet ARSLAN, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 29.09.2026
abgenommen am: 13.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Konstantinos KORIANOV, Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Konstantinos KORIANOV, dessen Abgabestelle unbekannt ist, im Rechtswesen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Klara-Pölt-Weg 1, 6020 Innsbruck, Zimmer Nr. 314, 3. Stock, ein Bescheid vom 08.09.2026 zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 24.09.2026
abgenommen am: 09.10.2026