Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Martin OLIVER, zuletzt wohnhaft in Burrell Road 46,
1081 Onero, Neuseeland - derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Martin OLIVER, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein Bescheid vom 04.12.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Vorarlberg, Schloßgraben 14, 6800 Feldkirch, 1. Stock, Zimmer 107 aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Bescheides nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 04.12.2023
abgenommen am: 19.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Bianca-Carmen Sarbu, Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Bianca-Carmen Sarbu, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein Bescheid vom 19.10.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Klara-Pölt-Weg 1, 6020 Innsbruck, Zimmer Nr. 314, 3. Stock aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 01.12.2023
abgenommen am: 18.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Andrzej Cymerman, zuletzt wohnhaft in Neilreichgasse 9/12,
1100 Wien – derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Andrzej Cymerman, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer_ZB_05_B05, aufliegt (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten).
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 01.12.2023
abgenommen am: 18.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Ilayda Güven, zuletzt wohnhaft in Im Brühl 36/Top 8,
6800 Feldkirch – derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Ilayda Güven, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein Bescheid vom 29.11.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Vorarlberg, Schloßgraben 14, 6800 Feldkirch, 1. Stock, Zimmer 107, aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Bescheides nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 29.11.2023
abgenommen am: 14.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Bosanac Dragana, zuletzt wohnhaft in Kremplstraße 1/8 St. 91 9/2,
4020 Linz – derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Bosanac Dragana, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Mozartstraße 41, 4010 Linz aufliegt (Abholung im Kundencenter beim Infodesk während der Öffnungszeiten).
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 24.11.2023 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 28.11.2023
abgenommen am: 12.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Paul-Emeka Osadebe, zuletzt wohnhaft in Alszeile 118/7/1,
1170 Wien – derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Paul-Emeka Osadebe, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer ZB_05_B05 aufliegt (Abholung im Kundencenter beim Infodesk während der Öffnungszeiten).
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 23.11.2023
abgenommen am: 11.12.2023