Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: STEVIC Violeta, zuletzt wohnhaft in Badgasse 7/2.ST 7, 4020 Linz
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Violeta Stevic, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 05.06.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel vier Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 10.06.2025
abgenommen am: 24.06.2025