Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Samuel Teodor LACATUS, letzte bekannte Adresse: Wiener Straße 25/1, 2100 Korneuburg
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Samuel Teodor LACATUS, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten (Abholung zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 03.09.2026
abgenommen am: 17.09.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Funda ER, zuletzt wohnhaft in Schönbrunner Straße 273/11, 1120 Wien
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Funda ER, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 03.09.2026
abgenommen am: 17.09.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Niclas Leonardo Eichmüller, zuletzt wohnhaft in Hauptstraße 5, 2344 Maria Enzersdorf
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Niclas Leonardo Eichmüller, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 20.08.2026
abgenommen am: 04.09.2026