Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Dürrbeck Patrick, zuletzt wohnhaft in Steeg 29, 4822 Steeg
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Patrick Dürrbeck, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 04.05.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 04.05.2026
abgenommen am: 18.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Alexandru-Beniamin Dragoi - Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Alexandru-Beniamin Dragoi, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer H01 B44, 1. Stock (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 27.04.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 30.04.2026
abgenommen am: 15.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Manolo Talocci - Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Manolo Talocci, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer H01 B44, 1. Stock (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 27.04.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 30.04.2026
abgenommen am: 15.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Jozsef Totfalusi - Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Jozsef Totfalusi, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer H01 B44, 1. Stock (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 27.04.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 30.04.2026
abgenommen am: 15.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Boris Puska - Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Boris Puska, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer H01 B44, 1. Stock (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 27.04.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 30.04.2026
abgenommen am: 15.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Simona Mikulova - Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Simona Mikulova, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Zimmer H01 B44, 1. Stock (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 27.04.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 30.04.2026
abgenommen am: 15.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Payenda Muska, zuletzt wohnhaft in Muldenstraße 17/1.ST 6, 4020 Linz
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Payenda Muska, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 16.04.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 29.04.2026
abgenommen am: 13.05.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Mario Oreggia, zuletzt wohnhaft in Kärntner Straße 533/25, 8054 Seiersberg
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Mario Oreggia, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Kärnten, Feldkirchner Straße 52, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 24.04.2026
abgenommen am: 08.05.2026