Virtuelle Amtstafel

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       Bernhard Ilming, derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Bernhard Ilming, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 06.03.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 07.03.2025

abgenommen am: 21.03.2025


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       Tomo Petrovic, zuletzt wohnhaft in Eckertstraße 91/1, 8020 Graz
                                 derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Tomo Petrovic, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, Bürostandort Dietrich-Keller-Straße 20, 8074 Raaba-Grambach (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 04.03.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 07.03.2025

abgenommen am: 21.03.2025


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       Alver Furkan, zuletzt wohnhaft in Kreuzweg 31/1, 4600 Lichtenegg
                                 derzeit unbekannten Aufenthaltes

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Alver Furkan, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 28.02.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

An der Amtstafel

angeschlagen am: 28.02.2025

abgenommen am: 15.03.2025