Virtuelle Amtstafel

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Mario RICHTER
                         Adresse unbekannt


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Mario Richter, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 15.07.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 06.08.2026

abgenommen am: 21.08.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:             Kristina SIPOSOVA, zuletzt wohnhaft in Münchendorferstraße 16 / Tür 4, 2353 Guntramsdorf
                          derzeit unbekannten Aufenthaltes


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Kristina Siposova, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) zur Abholung aufliegt. 

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 28.07.2026

abgenommen am: 11.08.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Andrea EREIZ, Adresse unbekannt
                          


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Andrea Ereiz, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 23.07.2026

abgenommen am: 06.08.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Alex PISTA, zuletzt wohnhaft in Puchsbaumgasse 37/14, 1100 Wien
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes 


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Alex Pista, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 23.07.2026

abgenommen am: 06.08.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Geza RACZ, zuletzt wohnhaft in Hungereckstraße 7, 1230 Wien
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes 


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Geza Racz, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 23.07.2026

abgenommen am: 06.08.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Kristian BARIC, zuletzt wohnhaft in Leebgasse 45/3, 1100 Wien
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes 


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Kristian Baric, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 23.07.2026

abgenommen am: 06.08.2026