Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: David PISTA
Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn David PISTA, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 24.06.2026
abgenommen am: 08.07.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Djindi Khaled, zuletzt wohnhaft in Böhmerwaldstraße 16/3, 4600 Oberhart
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Djindi Khaled, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz, Zimmer VS Koje 2 zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schriftstücks vom 23.06.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 23.06.2026
abgenommen am: 07.07.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Malek GHANNEM, zuletzt wohnhaft in Hadatschgasse 9/6, 1110 Wien
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Malek Ghannem, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellender Bescheid vom 22.06.2026 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, Auerspergstraße 24, 5020 Salzburg, 3. Stock, Zimmer 311 zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 23.06.2026
abgenommen am: 07.07.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Aiying QIN, letzte bekannte Adresse: Mönichkirchen 111, 2872 Mönichkirchen
Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Aiying Qin, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 16.06.2026
abgenommen am: 30.06.2026
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Bence FEJES, Adresse unbekannt
Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Bence FEJES, dessen Abgabestelle unbekannt ist, im Rechtswesen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Klara-Pölt-Weg 1, 6020 Innsbruck, Zimmer Nr. 314, 3. Stock, ein Bescheid vom 10.06.2026 zur Abholung aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schreibens nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 11.06.2026
abgenommen am: 26.06.2026