Entlastungpaket für die Landwirtschaft

Der Gesetzgeber hat eine Entlastung für Land- und Forstwirte in der Sozialversicherung beschlossen. Die Verbesserungen treten rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft.


Welche Änderungen wurden beschlossen?


Wegfall des Solidaritätsbeitrages

Der Solidaritätsbeitrag wird bei jeder Pensionsauszahlung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) einbehalten und beträgt 0,5 %. Durch die Gesetzesänderung fällt dieser Beitrag rückwirkend ab 01.01.2020 weg.

Die Auszahlung eines Guthabens erfolgt automatisch. Es ist kein gesonderter Antrag notwendig.


Absenkung Pauschalbeitrag fiktives Ausgedinge

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder verschenkt, so werden für die Berechnung einer allfällig gebührenden Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte angerechnet, sondern ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“. Dieser pauschale Anrechnungsbetrag betrug bisher 13 % des jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatzes und wird nun rückwirkend mit 01.01.2020 auf 10 % abgesenkt. Somit erhalten Bezieher einer Ausgleichszulage, bei welchen ein solches „fiktives Ausgedinge“ angerechnet wird, eine höhere Leistung.

Wenn Sie laufend eine Pension mit Ausgleichszulage beziehen, werden diese automatisch neu berechnet. Es ist kein gesonderter Antrag notwendig. Entsteht durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges überhaupt erst ein Anspruch auf Ausgleichszulage, so gebührt diese rückwirkend ab 01.01.2020. Wir senden Ihnen zeitgerecht einen Antrag zu.


Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für die aktiv Erwerbstätigen in der Landwirtschaft wurde auf den Wert der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 abgesenkt und damit an jene von Gewerbetreibenden und neuen Selbständigen angepasst. Die neue Mindestbeitragsgrundlage gilt bei einer pauschalen Beitragsberechnung nach Einheitswert genauso wie bei einer "Beitragsgrundlagen-Option", also dann, wenn sich der Betriebsführer für die Beitragsfeststellung auf Grundlage der  Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid entschieden hat. Für Betriebe mit einer Beitragsgrundlagen-Option entfällt zudem auch der bisherige Zusatzbeitrag von 3 % der Beitragssumme. Diese Änderungen treten rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft.

Von der SVS werden die Neuerungen für alle betroffenen Betriebe automatisch umgesetzt und bereits bei der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal 2020 Anfang Oktober berücksichtigt.


01.09.2020