Unsere Maßnahmen um bestmöglich zu Ihrer Sicherheit beizutragen
Informationen für Vertragspartner
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Informationen der SVS
Heilmittelversorgung
- Die Verordnung ist auch im Rahmen einer Teleordination möglich.
- Die Übermittlung an die Apotheke erfolgt entweder durch Erfassung in eMedikation (ist für alle Apotheken sichtbar), oder alternativ und im Ermessen des Arztes direkt an eine Apotheke. Abrechnungen auch ohne Originalrezept wurden zugesagt.
- Thema Bewilligungspflichten: wird bei Verordnungen aus dem grünen Bereich für den 1-monatigen Bedarf die frei verschreibbare Menge laut Erstattungskodex überschritten, entfällt die chefärztliche Bewilligungspflicht. Weiters wird für Verordnungen des 1-monatigen Bedarfs aus dem gelben Bereich die chefärztliche Bewilligungspflicht ausgesetzt.
Teleordination
Ärzte
Vertragsärzte können für eine telefonisch, per Skype, Videokonferenz oder über sonstige elektronische Medien durchgeführte Beratung eine Teleordination (weitere Ordination A2 oder E3) verrechnen. Vertragsfachärzte für Psychiatrie können für eine Teleordination die Pos. 45m abrechnen. In diesen Fällen reicht die Dokumentation mittels O-card.
Im Rahmen der Ordination kann der Arzt auch Verordnungen ausstellen oder einen Patienten in den Krankenstand nehmen.
Zusätzlich können ab sofort auch folgende Gesprächspositionen verrechnet werden:
- TA: Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil
- PS: Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch
- HMG: Heilmittelberatungsgespräch
Voraussetzungen für die grundsätzliche Verrechenbarkeit dieser Positionen zusätzlich zur „Teleordination“ sind, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich persönlich vom Vertragsarzt erbracht und dass die in der Honorarordnung jeweils genannten Vorgaben (wie z.B. Gesprächsdauer) erfüllt wurden. Im Gegenzug dafür, dass nur maximal eine dieser drei Zusatzleistungen verrechnet werden darf, werden die zu diesen Zusatzleistungen bestehenden Limitierungen der höchstens verrechenbaren Behandlungsfälle ausgesetzt.
Neben der Teleordination kann erforderlichenfalls zusätzlich die Koordinierung durchgeführt werden. Hier werden die Bestimmungen der Honorarordnung allerdings vollinhaltlich und inkl. der Limitierung (15% der Fälle) angewendet.
- Ärztliche Koordinierungstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt
Vertragsfachärzte für Psychiatrie können anstelle der Positionen TA, PS, HMG oder 1j im Rahmen eines telefonischen oder eines telemedizinischen Kontaktes entsprechend der Honorarordnung die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d, 45e und 45j, für Skalen und Tests 45g, 45h, 45i abrechnen.
Gruppentherapien 45f werden sich, aufgrund der aktuellen Vorgaben, bis auf Weiteres eher in Grenzen halten, ebenso 45k (Helferkonferenzen bzw. Koordinationstreffen), sollen aber prinzipiell möglich sein und bleiben. Letztere könnten natürlich telemedizinisch via Skype etc. (wenn Ausstattung vorhanden) durchaus Sinn machen.
Auch spezifische Tests/Skalen 45g, 45h, 45i werden sich in Grenzen halten, müssen aber trotzdem, wie alle anderen Positionen, offenbleiben. 45h (Demenztests) können in Anwesenheit einer Betreuungsperson jedenfalls auch telemedizinisch, allenfalls telefonisch, gemacht werden.
Während wir in den letzten Tagen bemüht waren, die Ausstellung von Rezepten und Verordnungsscheinen möglichst kontaktfrei zu gestalten, existiert im Bereich der Zuweisungen mit eKOS bereits eine durchgängig kontaktfreie und bewährte Lösung. Im Sinne der Sicherheit – sowohl jener der Gesundheit als auch jener der Daten – unserer Kundinnen und Kunden ersuchen wir, eKOS verstärkt zu nutzen. Informationen dazu finden Sie hier.
Wahlärzte können unter den gleichen Bedingungen, wie oben genannt, Leistungen in Rechnung stellen, die von der SVS auch vergütet werden. Wir wollen versorgungsrelevante Gruppe im Kostenersatz der Vertragspartnerverrechnung gleichhalten (wie ohnehin rechtlich geboten). In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die seit Jänner 2019 bestehende Möglichkeit für Wahlärztinnen und -ärzte, Datensätze über WAHonline an die SVS zu übermitteln. Mit dieser direkten, elektronischen Übermittlung von bezahlten Honorarnoten in Form von Datensätzen kann die Kostenerstattung für unsere Kundinnen und Kunden wesentlich erleichtert werden. Die Wahlärztinnen und -ärzte benötigen hierfür nur eine Arztsoftware, eine Vertragspartnernummer sowie Zugangsdaten für ELDA.
Ergotherapie
Die SVS gestattet für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Verrechnung von telemedizinischen Behandlungen wie wenn diese Leistungen mit der entsprechenden Behandlungsdauer in der Praxis erbracht worden wären unter folgenden Voraussetzungen:
- Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen sollen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Behandlung dringend notwendig ist und zur Vermeidung möglicher Ansteckungen nicht in der Praxis durchgeführt werden soll. Aufschiebbare Behandlungen sollen daher grundsätzlich nicht telemedizinisch bzw. teletherapeutisch durchgeführt werden.
- Telemedizin ist berufsrechtlich zulässig, wenn das Wohl des Patienten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und nach dem Stand der Technik gewahrt werden und die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen eingehalten werden.
- Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen können nur dann verrechnet werden, wenn der Behandlungserfolg grundsätzlich wie bei einer persönlichen Behandlung in der Praxis erwartet werden kann. Ausgeschlossen sind daher alle Leistungen, bei denen vom Behandler selbst „Hand angelegt“ werden muss. Gleiches gilt, wenn die erforderlichen Inhalte per Telemedizin/Teletherapie nicht effektiv vermittelt werden können. Es liegt daher in der Verantwortung des behandelnden Therapeuten, dass nur solche Leistungen telemedizinisch bzw. teletherapeutisch erbracht werden, die zweckmäßig sind. Die vertraglich definierte Behandlungsdauer muss eingehalten werden.
- Es muss ein geeignetes technisches Equipment vorliegen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Vorgehensweise gilt auch für Wahltherapeutinnen und Wahltherapeuten. Die Bewilligungspflicht bleibt bestehen.
Psychotherapeuten
Ebenso wie (Vertrags)ärzte können auch Psychotherapeuten die entsprechenden Kanäle (Telefon, Skype, Videokonferenz oder sonstige elektronische Medien) nutzen, um Gesprächstherapien (idR Einzeltherapien) mit ihren Patienten durchzuführen.
Wie auch im Bereich der Ärzte müssen die Leistungen vom Vertragspsychotherapeuten/Wahlpsychotherapeuten persönlich erbracht werden und die entsprechenden Vorgaben (Gesprächsdauer, etc.) eingehalten werden.
Klinisch psychologische Diagnostik
Die SVS gestattet für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Verrechnung von telemedizinischer Diagnostik - wie wenn diese Leistung mit der entsprechenden Behandlungsdauer in der Praxis erbracht worden wäre - unter folgenden Voraussetzungen:
- Telemedizinische Diagnostik soll nur dann durchgeführt werden, wenn diese dringend notwendig ist und zur Vermeidung möglicher Ansteckungen nicht in der Praxis durchgeführt werden soll. Aufschiebbare Diagnostik soll daher grundsätzlich nicht telemedizinisch durchgeführt werden.
- Nicht alle Leistungen sind für die Erbringung in Form von Telemedizin geeignet. Folgende Leistungen des derzeit in Geltung befindlichen Leistungskatalogs kommen hierfür in Frage:
Exploration
Persönlichkeitstests
Befundbesprechung - Es muss ein geeignetes technisches Equipment vorliegen. Die Bestimmungen des Gesamtvertrages für Klinische Psychologen sind einzuhalten, ebenso die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Vorgehensweise gilt auch für klinische Wahlpsychologen und Wahlpsychologinnen.
Logopädie
Die SVS gestattet für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Verrechnung von telemedizinischen Behandlungen wie wenn diese Leistungen mit der entsprechenden Behandlungsdauer in der Praxis erbracht worden wären unter folgenden Voraussetzungen:
- Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen sollen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Behandlung dringend notwendig ist und zur Vermeidung möglicher Ansteckungen nicht in der Praxis durchgeführt werden soll. Aufschiebbare Behandlungen sollen daher grundsätzlich nicht telemedizinisch bzw. teletherapeutisch durchgeführt werden.
- Telemedizin ist berufsrechtlich zulässig, wenn das Wohl des Patienten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und nach dem Stand der Technik gewahrt werden und die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen eingehalten werden.
- Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen können nur dann verrechnet werden, wenn der Behandlungserfolg grundsätzlich wie bei einer persönlichen Behandlung in der Praxis erwartet werden kann. Ausgeschlossen sind daher alle Leistungen, bei denen vom Behandler selbst „Hand angelegt“ werden muss. Gleiches gilt, wenn die erforderlichen Inhalte per Telemedizin/Teletherapie nicht effektiv vermittelt werden können. Es liegt daher in der Verantwortung des behandelnden Therapeuten, dass nur solche Leistungen telemedizinisch bzw. teletherapeutisch erbracht werden, die zweckmäßig sind. Die vertraglich definierte Behandlungsdauer muss eingehalten werden.
- Es muss ein geeignetes technisches Equipment vorliegen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Vorgehensweise gilt auch für Wahltherapeutinnen und Wahltherapeuten. Die Bewilligungspflicht bleibt bestehen.
Physiotherapie
Die SVS gestattet für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Verrechnung von telemedizinischen Behandlungen wie wenn diese Leistungen mit der entsprechenden Behandlungsdauer in der Praxis erbracht worden wären unter folgenden Voraussetzungen:
- Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen sollen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Behandlung dringend notwendig ist und zur Vermeidung möglicher Ansteckungen nicht in der Praxis durchgeführt werden soll. Aufschiebbare Behandlungen sollen daher grundsätzlich nicht telemedizinisch bzw. teletherapeutisch durchgeführt werden.
- Telemedizin ist berufsrechtlich zulässig, wenn das Wohl des Patienten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und nach dem Stand der Technik gewahrt werden und die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen eingehalten werden.
- Telemedizinische bzw. teletherapeutische Behandlungen können nur dann verrechnet werden, wenn der Behandlungserfolg grundsätzlich wie bei einer persönlichen Behandlung in der Praxis erwartet werden kann. Ausgeschlossen sind daher alle Leistungen, bei denen vom Behandler selbst „Hand angelegt“ werden muss. Gleiches gilt, wenn die erforderlichen Inhalte per Telemedizin/Teletherapie nicht effektiv vermittelt werden können. Es liegt daher in der Verantwortung des behandelnden Therapeuten, dass nur solche Leistungen telemedizinisch bzw. teletherapeutisch erbracht werden, die zweckmäßig sind. Die vertraglich definierte Behandlungsdauer muss eingehalten werden.
- Es muss ein geeignetes technisches Equipment vorliegen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Vorgehensweise gilt auch für Wahltherapeutinnen und Wahltherapeuten. Die Bewilligungspflicht bleibt bestehen.
Hebammen
Die SVS gestattet für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Verrechnung von telemedizinischen Hebammen-Leistungen wie wenn diese Leistungen mit der entsprechenden Behandlungsdauer in der Praxis erbracht worden wären unter folgenden Voraussetzungen:
- Telemedizinische Hebammen-Leistungen sollen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Leistung dringend notwendig ist und zur Vermeidung möglicher Ansteckungen nicht in der Praxis durchgeführt werden soll. Aufschiebbare Leistungen sollen daher grundsätzlich nicht telemedizinisch durchgeführt werden.
- Telemedizin ist berufsrechtlich zulässig, wenn das Wohl der Patientin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und nach dem Stand der Technik gewahrt werden und die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen eingehalten werden.
- Telemedizinische Hebammen-Leistungen können nur dann verrechnet werden, wenn die Betreuung ähnlich effektiv ist wie bei einer persönlichen Beratung. Ausgeschlossen sind daher alle Leistungen, bei denen von der Hebamme selbst „Hand angelegt“ werden muss. Gleiches gilt, wenn die erforderlichen Inhalte per Telemedizin nicht effektiv vermittelt werden können. Es liegt daher in der Verantwortung der behandelnden Hebamme, dass nur solche Leistungen telemedizinisch erbracht werden, die zweckmäßig sind. Die vertraglich definierte Betreuungsdauer muss eingehalten werden.
- Es muss ein geeignetes technisches Equipment vorliegen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
- Falls die Beratung per Telefon geklärt werden kann, ist dafür eine telefonische Beratung verrechenbar.
Die Vorgehensweise gilt auch für Wahlhebammen.
Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld, Unterstützungsleistung, Betriebshilfe)
Wir akzeptieren auch Krankmeldungen aus einer Teleordination. Telefonische Krankmeldungen werden vorläufig als fristwahrend akzeptiert. Die schriftliche Krankmeldung muss jedoch schnellstmöglich nachgereicht werden.
Bewilligungspflichtig für Transporte
Die Bewilligungspflicht für Transporte wird vollständig ausgesetzt.
Heilbehelfe und Hilfsmittel - Aussetzung von Bewilligungspflichten
Für die Zeit der ausgerufenen Pandemie wird die Bewilligungspflicht für tariflich geregelte Heilbehelfe und Hilfsmittel bis 1.500 € (inkl. MwSt.) bis 31.12.2020 ausgesetzt. Diese Maßnahme gilt nicht für tariflich ungeregelte Sonderversorgungen diese sind weiterhin bewilligungspflichtig.
Erstverordnungen von Dauerversorgungen bleiben jedoch in jedem Falle (auch wenn sie unter der genannten 1.500 €-Grenze liegen) bewilligungspflichtig, sofern sie dies bereits vor dem Aussetzen der Bewilligungspflicht waren!
Heilbehelfe und Hilfsmittel - Übermittlung des Verordnungsscheines
Die Verordnung für Heilbehelfe/Hilfsmittel kann vom Arzt auch per Fax oder mit Zustimmung des Patienten auch per e-Mail oder einer sonstigen elektronischen Kommunikation an den abgebenden Betrieb gesendet werden. Abgaben, die basierend auf Mail oder Fax erfolgten, können – wie bereits bisher - ohne Originalverordnung nach geltenden Bestimmungen abgerechnet werden.
Postalische Zustellung von Heilbehelfen und Hilfsmittel
Um die Versorgung von Anspruchsberechtigten zu gewährleisten und zugleich persönlichen Kundenkontakt zu vermeiden, kann für die Zeit der Pandemie unter Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen und Vereinbarungen eine postalische Zustellung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln auf Kosten des Vertragspartners erfolgen, sofern auf eine persönliche Anprobe verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Produkte, die einer persönlichen Anprobe oder Einweisung bedürfen, wie z.B. Orthopädische Maßschuhe oder Maßeinlagen.
Die SVS behält sich auch für die Zeit der Sondermaßnahmen vor, nachträgliche Kontrollen durchzuführen.
Abgabe und Abrechnung von Heilmitteln
Medikamentenverschreibung im normalen Umfang
Die SVS und die Österreichische Ärztekammer bittet darum, Medikamente aktuell nur im normalen/üblichen Umfang zu verschreiben, um eine Erschöpfung der Logistikkette zu vermeiden.
Änderung der Bewilligungspflichten
Für die Zeit der ausgerufenen Pandemie wird die Bewilligungspflicht für Arzneimittel gelockert. Dies gilt sowohl für Kassenrezepte als auch für Rezepte von Wahlärzten/Krankenanstalten ohne Rezepturrecht.
- Wird bei Verordnungen aus dem Grünen Bereich für den 1-monatigen Bedarf die frei verschreibbare Menge laut EKO überschritten, entfällt die chefärztliche Bewilligungspflicht.
- Weiters wird für Verordnungen des 1-monatigen Bedarfs aus dem Gelben Bereich die chefärztliche Bewilligungspflicht ausgesetzt.
- Für Verordnungen aus dem Gelben Bereich, die über den 1-monatigen Bedarf hinausgehen, sowie für Medikamente aus der NoBox und aus dem Roten Bereich besteht nach wie vor die chefärztliche Bewilligungspflicht.
Nicht-Arzneimittel
Wie für Arzneimittel wird auch für andere Heilmittel wie z.B. Heilnahrung oder Verbandsstoffe für die Dauer der Pandemie die Bewilligungspflicht für den 1-monatigen Bedarf ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Kassenrezepte als auch für Rezepte von Wahlärzten/Krankenanstalten ohne Rezepturrecht. Die Bewilligungspflichten für Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel wird für Versorgungen bis zu 1.500,00 Euro für die Dauer der Pandemie ausgesetzt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte aus dem
Informationsschreiben der Ärztekammer (245.5 KB)