Unterbrechung der Selbständigkeit für Gewerbetreibende

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Gewerbetreibende

Sind Sie nicht das ganze Jahr selbständig tätig, weil Sie zum Beispiel nur einen Saisonbetrieb führen? Dann müssen Sie diese Unterbrechung der Wirtschaftskammer mitteilen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer als auch für Gesellschaften (OG, KG, GmbH, FlexKapG/FlexCo).

Melden Sie das Ruhen der Gewerbeberechtigung rechtzeitig beim Mitgliederservice der Wirtschaftskammer. Ruht die Gewerbeberechtigung, besteht für Sie keine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung. Die Versicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem das Ruhen eintritt.


Bitte beachten Sie: Bei einer rückwirkenden Ruhendmeldung können wir die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend feststellen. Haben Sie bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung (z.B. Arztbesuch) bezogen, können wir die Ausnahme in dem jeweiligen Versicherungszweig nicht mehr rückwirkend feststellen.


Nehmen Sie Ihre selbständige Tätigkeit wieder auf, müssen Sie das ebenfalls bei der Wirtschaftskammer melden. Die Versicherung beginnt dann mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen haben.

Grundsätzlich informiert uns die Wirtschaftskammer über Ruhend- und Wiederaufnahmemeldungen. Das bedeutet, dass Sie uns nicht zusätzlich verständigen müssen. Erhalten Sie von uns keine Verständigung über das Ende oder die Unterbrechung der Pflichtversicherung, kontaktieren Sie uns bitte!