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Gratis-Zahnspange

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Ab dem 1. Juli 2015 gibt es bei medizinischer Notwendigkeit bis zum 18. Geburtstag zwei neue Leistungen im Bereich der Zahnmedizin:

  • Frühkindliche Zahnbehandlung bei schweren Fehlstellungen ab dem sechsten Lebensjahr
    • Diese erfolgt in der Regel durch abnehmbare Zahnspangen, wofür es keinen Selbstbehalt gibt.
    • Hier geht es um kieferorthopädische Behandlungen im frühkindlichen Alter, die bei definierten Zahnfehlstellungen vor Vollendung des 10. Lebensjahres angewendet werden.
    • Die Behandlung kann bei allen Zahnärzten und Kieferorthopäden vorgenommen werden und sichert durch frühe Korrektur die möglichst gesunde und normale Entwicklung des Gebisses.
  • Festsitzende Zahnspange (auch „Zahnspange ohne Kostenanteil“ oder „Gratis-Zahnspange" genannt) bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr bei schwerwiegenden Fehlstellungen.
    • Es handelt sich dabei um alle nötigen Leistungen rund um die Behandlung mit Metallbrackets, Bändern, Bogenfolgen und Gummizügen.

Wer hat Anspruch?

Die festsitzende Zahnspange kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zahn- oder Kieferfehlstellung mit einem Schweregrad „IOTN 4“ oder „IOTN 5“ festgestellt wird. „IOTN“ steht für „Index of Orthodentic Treatment Need“, also das internationale Einteilungsschema für die medizinische Notwendigkeit von Zahnbehandlungen.

Der erste Weg muss zum Zahnarzt führen, der die Erstberatung durchführt. Bestätigt dieser den entsprechenden Schweregrad der Fehlstellung, kann die Behandlung beginnen. Bei einem Vertragskieferorthopäden ist keine Bewilligung erforderlich.

Wichtig ist in der Folge, dass auch der Patient am Behandlungserfolg mitwirken muss. Wird durch mangelnde Mundhygiene oder durch ein Nicht-Erscheinen bei Kontrollterminen der Behandlungserfolg ins Wanken gebracht, melden die behandelnden Kieferorthopäden dies der SVS. Kann die Situation nicht geklärt werden, verliert der Betreffende den Anspruch auf die kostenlose Leistung.


Informieren Sie sich insbesondere dann, wenn Sie einen Wahlkieferorthopäden aufsuchen möchten, da nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Vorabgenehmigung, Sie gehen mit Bezahlung in Vorauslage etc.) Kostenerstattungen möglich sind.