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Heilbehelfe

Heilbehelfe dienen der Heilung, Besserung und auch der Vorbeugung. Darunter fallen etwa Brillen, Bauchmieder und orthopädische Schuheinlagen.

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Voraussetzung für den Leistungsbezug ist eine entsprechende ärztliche Verordnung. Bewilligungsfreie Heilbehelfe (z.B. Bandagen, Nabelbruchbänder oder Gummistrümpfe) können Sie unmittelbar beim Vertragspartner beziehen. Der Bandagist bzw. Orthopädietechniker berät Sie über die Bewilligungspflicht und wendet sich im Regelfall direkt an uns um die Bewilligung für Sie einzuholen. Ansonsten benötigen Sie zudem eine Bewilligung Ihrer SVS-Landesstelle. Die Vertragspartner verrechnen direkt mit der SVS.


Wichtig ist weiters, dass die Kosten grundsätzlich bis zu einem maximalen Betrag von EUR 1.616,00 (inkl. MwSt.) übernommen werden können und dass Sie allfällige besondere Wünsche ohne medizinische Begründung (speziellere Ausführungen) selbst bezahlen müssen.

Wenn Sie keinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, müssen Sie die ärztliche Verordnung, unsere Bewilligung sowie die Originalrechnung samt Zahlungsbestätigung mit einem Antrag auf Vergütung der Kosten bei der SVS einreichen, wobei ein Kostenersatz dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um kein anerkanntes Fachgeschäft handelt.


Verlorene Heilbehelfe oder infolge fahrlässiger Behandlung unbrauchbar gewordene Heilbehelfe können wir ebenfalls keine Kosten übernehmen.

Wir bitten um einen sorgsamen Umgang und weiters auch um Verständnis dafür, dass im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft eine gewisse Mindestgebrauchsdauer vorgesehen ist. So ist etwa ein Anspruch auf neue Kontaktlinsen erst nach einem zweijährigen Gebrauch der „alten“ gegeben.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit für die Neuversorgung besteht. Um beim Beispiel zu bleiben: sich etwa die Sehschärfe wesentlich geändert hat.


Bei weiterführenden Fragen, etwa zu Themen wie einer Reparatur, kontaktieren Sie gerne Ihre SVS-Landesstelle:

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