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Sonstige Staaten

Sie sind bei der SVS versichert und haben die Absicht, Ihren Wohnsitz in einen Staat, mit dem keine zwischenstaatlichen Regelungen bestehen, zu verlegen oder wohnen schon dort? Dann ist Folgendes zu beachten:

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Sie sind erwerbstätig?

Bezahlen Sie in diesem Fall die Behandlungskosten vorerst selbst und legen Sie die Rechnungen dann der SVS zur Vergütung vor. Sie bekommen die Kosten in der Höhe erstattet, die für dieselbe Leistung in Österreich vorgesehen ist. Bitte beachten Sie: Diese Kostenerstattung kann erheblich von den tatsächlichen Ausgaben abweichen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass: 

  • Sie uns die Rechnung im Original einsenden,
  • der Beleg gut lesbar ist,
  • der Stempelaufdruck der Behandlungsstelle gut lesbar ist,
  • die Rechnung bezahlt ist (Saldierungsvermerk oder Zahlungsbeleg),
  • die Leistungen detailliert angeführt sind,
  • fremdsprachige Honorarnoten, die wir nicht lesen und übersetzen können, nicht vergütet werden. 

Den Antrag auf Kostenvergütung finden Sie unten auf dieser Seite. Der Antrag ist auch online möglich.

Sie beziehen eine Pension?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat verlegen, mit dem keine zwischenstaatlichen Regelungen in der Krankenversicherung bestehen, sind Sie nicht mehr bei der SVS versichert! Informieren Sie sich bitte in Ihrem Wohnsitzstaat, welche Möglichkeiten Sie haben.

Online-Service

Rechnung einreichen

Formular

Kostenvergütung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Ausland

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Gewerbetreibende Neue Selbständige
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