Leistungsbezieher

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Bauern

Meldungen der Leistungsbezieher

  • Als Leistungsempfänger (Pensionisten, Unfallrentner, Vormund, Sachwalter) sind Sie verpflichtet, jede Änderung, die für den Fortbestand des Leistungsanspruches von Bedeutung ist, innerhalb von zwei Wochen zu melden. Das gilt auch für jede Änderung des Wohnsitzes.
  • Als Pensionist haben Sie jede Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede diesbezügliche Änderung binnen sieben Tagen der SVS zu melden.

Darüber hinaus haben Sie bekannt zu geben:

  • Anspruch auf Ausgedinge, Wohnrecht, Fruchtgenuss, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung
  • Zuerkennung einer Pension, Unfallrente, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses
  • Tod des Ehepartners, Verehelichung bzw. Wiederverehelichung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe

Falls Ausgleichszulage bezogen wird, auch:

  • alle Änderungen im Einkommen des Pensionisten und jener Angehörigen, für die Sie sorgen bzw. die Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sind
  • Anfall, Änderungen und Wegfall von Geldleistungen
  • Änderungen im Familienstand (z.B. Tod eines unterhaltsberechtigten Angehörigen)
  • Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit dem Ehepartner


Pensionisten und Unfallrentner
haben überdies zu melden:

  • Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Monaten im Kalenderjahr (für Ausgleichszulagenempfänger über einen Kalendermonat)
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • bei Bezug von Pflegegeld einen länger als einen Tag dauernden Aufenthalt in einer Krankenanstalt