AMA-Datenabgleich
Als Betriebsführer von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben sind Sie aufgrund von unterschiedlichen gesetzlichen Meldevorschriften dazu verpflichtet, gegenüber diversen Behörden (Finanzamt, AMA, Sozialversicherung, …) die von Ihnen bewirtschafteten land(forst)wirtschaftlichen Flächen bekannt zu geben. Diese Meldungen werden von den einzelnen Behörden zur Vollziehung ihres jeweiligen Aufgabenbereiches benötigt.
Im Zuge der aktuellen Einheitswerthauptfeststellung ist seit 2012 nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes eine Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria (AMA) und der bäuerlichen Sozialversicherung an die Finanzbehörden vorgesehen. Sowohl die AMA als auch die SVS haben dabei Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters sowie Daten über die Nutzung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen den Abgabebehörden in elektronischer Form mitzuteilen.
Datenabgleich AMA – SVS
Im Wege des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 wurde ab 01.01.2013 eine elektronische Datenübermittlung zwischen AMA und der bäuerlichen Sozialversicherung eingeführt. Die AMA hat dabei dem Versicherungsträger die auf die jeweilige Versicherungsnummer bezogenen Basisdaten des im Kalenderjahr gestellten Mehrfachantrages einschließlich der angeschlossenen Unterlagen zu übermitteln. Die SVS erhält insbesondere Informationen aus dem AMA-Mantelantrag sowie dem Flächenbogen.
Durch den elektronischen Datenabgleich soll eine möglichst einheitliche Erfassung der Bewirtschaftungsverhältnisse sowie eine weitgehende Übereinstimmung zwischen Betriebsführer und Förderungsbezieher gewährleistet werden. Betriebsführer
Nach den Bestimmungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG) sind jene Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, d.h. aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werden.
Die Antragstellung auf Gewährung von Förderungen für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und die Entgegennahme von Fördergeldern hat in diesem Zusammenhang Indizwirkung. D.h. für die Frage der Pflichtversicherung nach dem BSVG ist prinzipiell davon auszugehen, dass die Person bzw. die Personen, welche als Förderungswerber auf dem Mehrfachantrag aufscheint bzw. aufscheinen, den land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt bzw. führen.Nichtbewirtschaftung („Brache“)
In einigen Fällen wird von Betriebsführern bzw. Flächeneigentümern der SVS gegenüber gemeldet, dass land(forst)wirtschaftliche Grundstücke nicht bewirtschaftet werden („brachliegen“). Im entsprechenden Meldeformular sind Angaben über einen allfälligen Förderungsbezug zu machen.
Nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes (LAG) ist nämlich die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege der land(forst)wirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird.
Für die Sozialversicherung bedeutet dies, dass im Falle des Förderungsbezuges von einer Bewirtschaftung der Fläche auszugehen ist und diese für die Feststellung der Pflichtversicherung und Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt wird.Inhalt des Datenabgleichs
Bewirtschaftungsverhältnisse
Anhand der von der AMA übermittelten Daten wird das Ausmaß der als bewirtschaftet angegebenen landwirtschaftlichen Flächen verglichen. Sofern im Förderungsantrag ein größeres Flächenausmaß aufscheint als bei der SVS gemeldet, werden
entsprechende Erhebungen eingeleitet.
„Bracheflächen“Es werden sowohl Betriebe, die laut Meldung an die SVS die Flächenbewirtschaftung aufgegeben haben, als auch einzelne Grundstücke, die laut Meldung an die SVS „brachliegen“, überprüft.
Wird bei Meldung einer Nichtbewirtschaftung anhand der Unterlagen der AMA nachträglich ein Förderungsbezug festgestellt, kommt es zur rückwirkenden Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu 5 Jahren.Beitragsgrundlage – Änderungsmeldungen
Die Beitragsgrundlagen in der bäuerlichen Sozialversicherung werden grundsätzlich auf Basis des Einheitswertes der bewirtschafteten Flächen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ermittelt. Maßgeblich für die Berechnung sind jene Flächen, die auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers bewirtschaftet werden - unabhängig von einem Förderungsbezug.
Vom Betriebsführer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist jede für die Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb eines Monates bekannt zu geben. Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen (z.B. Zu- bzw. Verkäufe, Zu- bzw. Verpachtungen, Nutzungsüberlassungen, etc.) sind daher auch künftig zeitgerecht zu melden.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Datenabgleich SVS – AMA empfiehlt sich eine Überprüfung der bei den einzelnen Behörden abgegebenen Meldungen betreffend die Betriebsführung sowie die Bewirtschaftungsverhältnisse. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Änderungen sämtlichen betroffenen Behörden zeitgerecht mitgeteilt werden.