Arbeitslosenversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbständige
Auch Selbständige können sich gegen Arbeitslosigkeit versichern. Wir informieren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Sie als Selbständiger einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwerben können.
- Voraussetzungen und Umfang
Als selbständig Erwerbstätiger können Sie seit dem 01.01.2009 für die Dauer Ihrer Selbständigkeit die freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Mit dieser haben Sie Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.). Für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ausschließlich das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
Wer kann eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen?
- Selbständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) pensionsversichert sind
- freiberuflich tätige Rechtsanwälte
Wer ist ausgeschlossen?
Sie können die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht abschließen, wenn Sie
- die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (also für eine reguläre Alterspension oder Schwerarbeitspension) erfüllen.
- das Lebensalter, das ein Jahr nach dem Mindestalter für die Korridorpension liegt, vollenden oder
- bereits eine der genannten Pensionen oder einen Ruhegenuss beziehen.
Ab Jänner 2027 gilt Folgendes: Ausgeschlossen von der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die
- die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Reguläre Alters-, Schwerarbeits- oder Korridorpension) erfüllen oder
- bereits eine dieser Pensionen oder einen Ruhegenuss beziehen.
Wissenswertes:
Waren Sie vor Ihrer Selbständigkeit unselbständig erwerbstätig, so bleiben Ihre Ansprüche aus einer früheren Arbeitslosenversicherung auch ohne Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung gewahrt, solange Sie nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind oder als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig sind - und zwar:
- unbefristet: Wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit mindestens fünf Jahre arbeitslosenversichert waren,
- befristet für höchstens fünf Jahre: Wenn Sie vor Beginn der selbständigen Tätigkeit weniger als fünf Jahre arbeitslosenversichert waren.
Dies gilt ebenso für die fünfjährige Frist für den Fortbezug von Arbeitslosengeld (Restanspruch): Auch diese verlängert sich – unbefristet oder um maximal fünf Jahre – um Zeiten einer selbständigen Tätigkeit.
Tipp: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist in erster Linie dann interessant, wenn Sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Aber auch bei bereits erworbenen Ansprüchen kann sich ein Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung günstig auf die Dauer oder die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken. Da jede Erwerbsbiografie anders ist, kann eine Entscheidung für oder gegen die Arbeitslosenversicherung nur individuell getroffen werden.
- Beginn und Ende
Den Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erklären Sie schriftlich. Dazu haben Sie sechs Monate ab der Verständigung über den Beginn Ihrer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nach dem FSVG Zeit.
Als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt können Sie den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Beginn Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erklären.
Der Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist für acht Jahre bindend.
Beginn
Sie haben Ihren Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung innerhalb von drei Monaten erklärt? Dann beginnt diese mit dem Start der Pensionsversicherung bzw. mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Sie haben Ihren Eintritt nach dem dritten Monat erklärt? Dann beginnt die freiwillige Arbeitslosenversicherung im darauffolgenden Monat.
Bitte beachten Sie: Treten Sie nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein, haben Sie erst nach acht Jahren wieder die Möglichkeit dazu. Die Eintrittsfrist beträgt auch dann sechs Monate.
Ende
Die freiwillige Versicherung endet entweder durch den Wegfall der Voraussetzungen (Ende der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG bzw. der freiberuflichen Tätigkeit, Eintritt des Ausschlussgrundes - siehe oben) oder Ihren Aufstritt.
Sie können erstmals acht Jahre nach Beginn der Arbeitslosenversicherung austreten. Den Austritt müssen Sie uns innerhalb von sechs Monaten nach Ende des achtjährigen Bindungszeitraumes schriftlich mitteilen. Die Arbeitslosenversicherung läuft dann am Ende des auf die Mitteilung folgenden Monats aus.
Wir empfehlen Ihnen, den Austritt zwei Monate vor Ablauf des Bindungszeitraumes zu erklären, damit die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt enden kann.
Bitte beachten Sie: Erklären Sie den Austritt nicht rechtzeitig, besteht die nächste Möglichkeit zum Austritt erst nach acht weiteren Jahren.
Schicken Sie den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung bitte ausgefüllt und unterschrieben an das VersicherungsService Ihres SVS-Kundencenters.
- Beiträge Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie den Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erklärt haben, sind Sie auch beitragspflichtig. Dies gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung, solange Ihre Pensionsversicherung (nach GSVG/FSVG) oder Ihre freiberuflichen Tätigkeit aufrecht ist. Für die Berechnung können Sie zwischen drei Beitragsgrundlagen wählen. Sie beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG. Der Beitragssatz macht 2,95 % (bei Auswahl "¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage") oder 5,9 % aus. Ab 2027 beträgt der Beitragssatz einheitlich 5,9%, unabhängig davon, für welche Beitragsgrundlage Sie sich entschieden haben.Je nach gewählter Beitragsgrundlage bezahlen Sie pro Monat folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:
Beitragsgrundlage monatlicher Beitrag
(Werte 2026)¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 59,63 ½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 238,51 ¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 357,76 Bitte beachten Sie: Die gewählte Beitragsgrundlage gilt für die gesamte Dauer Ihrer Arbeitslosenversicherung. Eine spätere Änderung ist nicht möglich. Sie beeinflusst die Höhe der Beiträge, wie auch das Ausmaß möglicher Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld).
Wir heben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemeinsam mit den übrigen Beiträgen ein und leiten sie an das Arbeitsmarktservice (AMS) weiter. Sie erwerben nur dann Zeiten für einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung, wenn Sie alle vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Zeitraum auch bezahlt haben.
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
Die wichtigsten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe sowie Unterstützungen zum beruflichen Wiedereinstieg. Für die Abwicklung ist das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig.
Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen bestimmte grundlegende Voraussetzungen (arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig) und eine gewisse Versicherungszeit (Anwartschaft) vorliegen.
So kann unter anderem Arbeitslosengeld erst dann ausbezahlt werden, wenn Ihre Pensionsversicherung endet und Sie Ihre freiberufliche oder betriebliche Tätigkeit (als Neuer Selbständiger) endgültig einstellen.
Um die Anwartschaft zu erfüllen, müssen Sie, wenn Sie das Arbeitslosengeld zum ersten Mal in Anspruch nehmen in den letzten 24 Monaten (=Rahmenfrist) vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld mindestens 52 Wochen lang arbeitslosenversichert gewesen sein (Für Personen unter 25 Jahren gibt es günstigere Sonderregelungen.). Danach genügen 28 Wochen Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten zwölf Monate.
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sind 12 monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor Antragstellung heranzuziehen. Details finden Sie unter www.ams.at
Wenn der Anspruch ausschließlich auf Basis der gewählten Beitragsgrundlage aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige berechnet wird, beträgt Ihr tägliches Arbeitslosengeld:
Beitragsgrundlage Tägliches Arbeitslosengeld
(Werte 2026)
¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 32,21 ½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 52,33 ¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage EUR 72,18 Sind auch andere Beitragsgrundlagen bei der Berechnung zu berücksichtigen, wird das Arbeitslosengeld von diesen Beträgen abweichen. Sie können die Höhe eines früher erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit Hilfe eines Rechners auf der AMS-Homepage unverbindlich abfragen.
Weiterführende Informationen über sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe, finden Sie auf der Website des AMS.