Herabsetzen der Beitragsgrundlage

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Gewerbetreibende Neue Selbständige

Die Basis für die Berechnung Ihrer vorläufigen Beiträge ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Diese wird grundsätzlich anhand der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.


Ist Ihre endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage? Dann können Sie die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen. Geben Sie in Ihrem Antrag die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr an. Die endgültige Beitragsgrundlage ist die Summe aus den Einkünften und den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen. Anhand dieser Prognose berechnen wir Ihre Beiträge neu.


Bitte beachten Sie, dass

  • wir anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage feststellen. War Ihre Prognose für ein Beitragsjahr zu niedrig angesetzt, kann eine hohe Nachbelastung von Versicherungsbeiträgen entstehen.
  • im Pensionsfall noch vorläufige Beitragsgrundlagen (und zwar auch herabgesetzte!) als endgültige Beitragsgrundlagen gelten und für die Berechnung der Pension herangezogen werden.
  • sich durch die Herabsetzung die Art Ihrer Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung ändern kann und dadurch eventuell Zusatzbeiträge für eine Option fällig werden.
  • wir Beiträge zur Selbständigenvorsorge nur herabsetzen können, solange Sie nicht bereits an die Vorsorgekasse überwiesen wurden.

Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Entspricht Ihre vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher meistens nicht mehr möglich.


Herabsetzung bei Mehrfachversicherung

Sind Sie zum Beispiel aufgrund einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit mehrfach versichert, spielt die Mindestbeitragsgrundlage keine Rolle. In diesem Fall ist daher auch eine Herabsetzung auf eine Beitragsgrundlage möglich, die unter der Mindestbeitragsgrundlage liegt.


Den Antrag zur Anpassung der Beitragsgrundlage finden Sie hier:

Anpassung (Herabsetzung, Hinaufsetzung) der vorläufigen Beitragsgrundlage - Antrag

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