Fälligkeit der Beiträge

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Vorschreibung der Beiträge:

Sind Sie als selbständig Erwerbstätiger bei uns pflichtversichert, müssen Sie Ihre Beiträge zur Sozialversicherung selbst einzahlen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung schreiben wir Ihnen vierteljährlich vor. Die Unfallversicherungsbeiträge für Bauern können auch jährlich vorgeschrieben werden.

Entscheiden Sie sich für einen Einziehungs- oder Abbuchungsauftrag, brauchen Sie sich um die rechtzeitige Beitragszahlung nicht zu kümmern!

 

Besonderheiten für Gewerbetreibende, Neue Selbständige und Freiberufler:

Um Ihnen die finanzielle Jahresplanung zu erleichtern, schicken wir Ihnen jeweils mit der ersten Beitragsvorschreibung im Februar eine Jahresvorschau mit.

Sie können uns auch einen monatlichen Einziehungsauftrag für die Zahlung der Beiträge erteilen. Verwenden Sie dafür bitte unser Online-Formular.

Der monatliche Einziehungsauftrag hat keine Auswirkungen auf den Versand der Beitragsvorschreibung und die vierteljährliche Fälligkeit Ihrer Beiträge. Den jeweils ersten Monatsbeitrag werden wir bereits vor der vierteljährlichen Fälligkeit der Beiträge einziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie (oder auf Wunsch auch Ihre steuerliche Vertretung) die Möglichkeit, Ihre Beitragsvorschreibungen und viele weitere Informationen zu Ihrem Beitragskonto jederzeit über das Internet abzurufen.

Nähere Informationen zu den Online-Services finden Sie unter svs.at/onlineservices

Fälligkeit der Beiträge:

für Gewerbetreibende, Neue Selbständige und Freiberufler

  • 28./29. Februar
  • 31. Mai
  • 31. August
  • 30. November

für Bauern

  • 31. Jänner
  • 30. April
  • 31. Juli
  • 31. Oktober

 

Besonderheiten für Bauern:

Beiträge für land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten werden für das jeweilige Beitragsjahr nur einmal im Nachhinein vorgeschrieben und sind mit Ende des Kalendermonates fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Beiträge für Personen, die nach dem BSVG nur unfallversichert sind, also nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen, werden nur einmal jährlich vorgeschrieben (Anfang April) und sind mit dem Ablauf des Vorschreibemonats fällig.

Der Beitrag zur Unfallversicherung von Jagdpächtern wird einmal jährlich im Oktober vorgeschrieben und mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin zu entrichten.

Formulare

Einzugsermächtigung für Beiträge nach dem GSVG bzw. FSVG

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Gewerbetreibende Neue Selbständige
Online Antrag

Einzugsermächtigung für Beiträge nach dem BSVG

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Bauern
Online Antrag