Lesen Sie in diesem Kapitel, wie Ihr Beitrag berechnet wird.
Einheitswert-Hauptfeststellung
Der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitstermin der neuen Einheitswerte im Rahmen der Hauptfeststellung 2014 wurde auf 1. April 2018 verschoben. Dadurch konnten Ungleichbehandlungen und Rückaufrollungen vermieden werden.
- Einheitswert-Hauptfeststellung
Die sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellungsbescheide wurde im Bewertungsgesetz ursprünglich mit 1. Jänner 2017 festgelegt. Eine große Zahl an Hauptfeststellungsbescheiden wurde jedoch erst nach dem 31. Dezember 2016 durch die Finanzbehörden zugestellt, weshalb diese Bescheide ihre sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt hätten. Um eine Gleichbehandlung aller bäuerlichen Betriebe zu erreichen, wurde von den Regierungsparteien eine Gesetzesänderung beschlossen, welche eine Verschiebung der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung um fünf Quartale auf 1. April 2018 vorsieht.
Die anlässlich der Hauptfeststellung neu festgestellten Einheitswerte gelten daher sozialversicherungsrechtlich ab 1. April 2018 (unter der Voraussetzung, dass der Bescheid vor dem 1. April 2018 zugesandt wurde) und wurden erstmals im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das 2. Quartal 2018 im Juli 2018 berücksichtigt.
- Wirksamkeit
Sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit 1. April 2018
Aufgrund der gesetzlichen Änderung des Wirksamkeitstermins werden die neuen Einheitswerte sozialversicherungsrechtlich ab 1. April 2018 wirksam. Sollte der Bescheid im Einzelfall durch die Finanzbehörde erst nach dem 1. April 2018 zugestellt werden, gilt der Einheitswert sozialversicherungsrechtlich mit dem auf die Zustellung folgenden Quartalsersten.
Zur Klarstellung wurde weiters geregelt, dass auch nachfolgende Fortschreibungen der Hauptfeststellungs-Einheitswerte und Nachfeststellungen für die Zeit vor dem 1. April 2018 sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind.
Hauptfeststellungsbescheide genau überprüfen
Bei Erhalt des Hauptfeststellungsbescheides sollte geprüft werden, ob die vom Finanzamt zugrunde gelegten Betriebsdaten (z.B. Flächenausmaß) zutreffen und die Bewertung von Zuschlägen – etwa für öffentliche Gelder oder Tierhaltung – korrekt erfolgt ist. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann mit entsprechenden Begründungen beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat, ein Rechtsmittel (Beschwerde) erhoben werden. Hilfestellung und Beratung bietet in diesem Fall die Landwirtschaftskammer.
Rechtsmittelfrist beachten
Wird eine inhaltliche Unrichtigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, sind wir an diesen fehlerhaften – aber rechtskräftigen – Einheitswertbescheid gebunden. Eine Korrektur des Einheitswertes kann von uns erst nach Erlassung eines berichtigten Einheitswertbescheides durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Auch wenn derartige Änderungen finanzrechtlich bereits rückwirkend gelten, werden Änderungen des Einheitswertes sozialversicherungsrechtlich erst mit dem 1. Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides durch die Finanzbehörde folgt (Hauptfeststellungsbescheide frühestens ab 1. April 2018).
Überprüfen Sie daher rechtzeitig Ihren Einheitswertbescheid, damit es nicht eventuell ab 1. April 2018 zu überhöhten Beitragszahlungen für die Sozialversicherung kommt.
- Übergangsbestimmungen im Versicherungsrecht
Um nachteilige Auswirkungen durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung zu vermeiden, sind diverse Übergangsbestimmungen vorgesehen, für welche nun auch der Stichtag 1. April 2018 gilt.
Übergangsbestimmungen im Versicherungsrecht
In der bäuerlichen Sozialversicherung sind bestimmte Versicherungsgrenzen vorgesehen.
Versicherungsgrenzen in der bäuerlichen Sozialversicherung:
- Pflichtversicherung in der Unfallversicherung: ab EUR 150,00 Einheitswert
- Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung: ab EUR 1.500,00 Einheitswert
Es kommt automatisch zur Pflichtversicherung, sobald der Einheitswert des Betriebes die entsprechende Versicherungsgrenze erreicht bzw. überschreitet bzw. endet die Pflichtversicherung, wenn der Einheitswert unter die Versicherungsgrenze fällt. Folgende Übergangsbestimmungen regeln Auswirkungen der Hauptfeststellung hinsichtlich der Entstehung bzw. Beendigung einer Pflichtversicherung.
- Überschreiten der Versicherungsgrenzen
Kommt es lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung am 1. April 2018 zum Erreichen bzw. Überschreiten einer Versicherungsgrenze, bleibt man weiterhin aus der Pflichtversicherung ausgenommen. Dies gilt, solange keine flächenmäßige Vergrößerung der Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Vergrößerung ist eine Erhöhung des Einheitswertes im Ausmaß von zumindest 100 Euro anzusehen. Eine Antragstellung ist hier nicht notwendig.
- Unterschreiten der Versicherungsgrenzen
Auch wenn die Versicherungsgrenze von EUR 1.500,00 unterschritten wird, besteht jedenfalls Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestritten wird.
- Versicherungsstatus nach alter Rechtslage
Eine neue Übergangsbestimmung klärt den Versicherungsstatus bei Personen, welche aufgrund des neuen Einheitswertes im Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 1. April 2018 eine Anmeldung oder Abmeldung der Pflichtversicherung vorgenommen haben. So bleiben Personen, die sich aufgrund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage von der Pflichtversicherung abgemeldet haben, weiterhin ausgenommen bzw. Personen, die sich zur Pflichtversicherung angemeldet haben, weiterhin pflichtversichert.
- Übergangsbestimmungen im Pensionsrecht
Eine Erhöhung des Einheitswertes kann bei vorzeitiger Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension zu einem Wegfall der Pension oder einer Leistungskürzung führen, solange das Regelpensionsalter nicht erreicht ist. Durch die Übergangsbestimmung wird geregelt, dass es zu keinem Wegfall der vorzeitigen Alterspension sowie Korridor- oder Schwerarbeitspension kommt, sollte die Wegfallgrenze von EUR 2.400,00 nur aufgrund des neuen Einheitswertes ab 1. April 2018 überschritten werden. Auch im Falle der Erwerbsunfähigkeitspension kommt es zu keiner Kürzung, sofern die hier geltende Geringfügigkeitsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung überschritten wird. Diese Übergangsbestimmung wird automatisch berücksichtigt und hat Gültigkeit, solange es zu keiner Vergrößerung der zum 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche kommt, welche eine Einheitswerterhöhung im Ausmaß von zumindest 100 Euro zur Folge hat.
Die Anwendung der Übergangsbestimmung erfolgt von Amts wegen – es ist kein gesonderter Antrag auf Weitergewährung der Pensionsleistung zu stellen!
Bei Pensionsantrag
Die ab 1. April 2018 geltenden Regelungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) über die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen sehen vor, dass sämtliche Zu- und Abschläge grundsätzlich bei der Person/den Personen berücksichtigt werden, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde. Werden aufgrund eines Pensionsantritts Flächen verpachtet, kommt es also zu keiner Übertragung der betriebsbezogenen Einheitswertzuschläge (insbesondere Zuschläge für öffentliche Gelder oder Tierhaltung) an den Pächter.
Unabhängig davon, ob ein Pensionsantrag gestellt wird, gibt es folgende Regeln für die Abrechnung von Zuschlägen:
Für den Fall einer Betriebsaufgabe oder Betriebsverringerung ist jedoch gesetzlich eine Abrechnung von Zuschlägen zum Einheitswert vorgesehen, falls die Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung (EHW von EUR 1.500,00) oder die Wegfallgrenze für bestimmte Pensionsarten (EHW von EUR 2.400,00) allein durch die Bewertung von Zuschlägen überschritten werden.
Die Wegrechnung von Zuschlägen setzt allerdings voraus, dass keine Förderungen bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mehr beantragt werden bzw. keine Intensivbewirtschaftung oder Betrieb eines Weinbuschenschanks mehr erfolgt (siehe dazu Beispiel unten).
Beachten Sie: Werden nach dem Stichtag weiterhin Förderungen bei der AMA beantragt bzw. wird auch nach dem Stichtag eine Intensivbewirtschaftung ausgeübt, kommt eine Abrechnung von Zuschlägen zum Einheitswert nicht in Betracht.
Wird die Versicherungsgrenze (EUR 1.500,00) nur durch Zuschläge zum Einheitswert überschritten und bestätigt der Betriebsführer im Zuge des Pensionsantrages, dass keine Förderungen bei der AMA mehr beantragt werden, wird eine Abrechnung des Zuschlages zum Einheitswert vorgenommen.
Häufige Fragen zur Einheitswert-Hauptfeststellung finden Sie hier (77.4 KB).