Wichtige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen melden
Erwerbstätigkeit neben Pensionsbezug
Sie wollen neben der Pension erwerbstätig bleiben? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen.
Es gibt unterschiedliche Regelungen für Alterspensionen, vorzeitige Alterspensionen, krankheitsbedingte Pensionen und Hinterbliebenenpensionen.
Bitte beachten Sie die Meldefristen und melden Sie innerhalb von sieben Tagen
- die Aufnahme und die Beendigung einer Erwerbstätigkeit
- die Höhe und jede Änderung der Erwerbseinkünfte
Bei nicht rechtzeitiger Meldung werden zu viel ausbezahlte Pensionsbeträge rückgefordert.
- Alterspension
Neben dem Bezug einer Alterspension kann man jede Erwerbstätigkeit ausüben. Für die dafür geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge gebührt ein Zuschlag zur Pension.
Setzen Sie Ihre Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender oder Arzt nur in geringem Ausmaß fort und wollen sich von der Beitragspflicht befreien lassen, finden Sie nähere Informationen zur Kleinunternehmerausnahme hier.
Anreize für längeres Arbeiten
Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, erhält einen Zuschlag zur Pension: Die Alterspension erhöht sich um 5,1 Prozent pro Jahr der späteren Inanspruchnahme. Der Zuschlag gebührt für maximal drei Jahre des Pensionsaufschubs. Für diesen Zeitraum ist nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag zu zahlen. Für die Pensionsberechnung werden dennoch die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.
Personen, die eine Alterspension beziehen und ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten für die bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge einen Zuschlag zur Pension, den sogenannten „besonderen Höherversicherungsbetrag“.
Dieser Höherversicherungsbetrag wird jeweils nach Ablauf eines Beitragsjahres auf Basis der für dieses Jahr geleisteten Beiträge berechnet. Für die Berechnung wird die Summe der geleisteten Beiträge mit einem Faktor vervielfacht. Dieser Faktor wurde vom Sozialministerium festgelegt und ist versicherungsmathematisch so kalkuliert, dass die besondere Höherversicherung – auf die durchschnittliche Lebenserwartung der gesamten Altersgruppe bezogen – die bezahlten Beiträge etwa ausgleicht.
Der besondere Höherversicherungsbetrag wird als Pensionsbestandteil 14-mal pro Jahr ausbezahlt und wie die Pension jährlich angepasst.
Außerdem übernimmt der Bund einen Teil der Pensionsversicherungsbeiträge: 10,25 Prozent bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze, das sind monatlich bis zu 112,98 Euro (Wert 2025). Darüber hinausgehende Beiträge sind vom Pensionisten nach Vorschreibung des zuständigen Versicherungsträgers zu entrichten. Diese Regelung gilt seit 01.01.2024, wurde vom Gesetzgeber für zwei Jahre befristet und ist damit noch bis Ende 2025 wirksam.
- Vorzeitige Alterspensionen, Korridorpension und Schwerarbeitspension
Eine vorzeitige Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension fällt für den Zeitraum weg, in dem Sie vor Erreichen des Regelpensionsalters neben dem Pensionsbezug eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Ausgenommen davon sind Sie, wenn:
- eine Pflichtversicherung nach dem BSVG bei einer bäuerlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des Betriebes bis EUR 2.400,00 besteht.
- Ihre Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung bzw. einer nicht versicherungspflichtigen, selbständigen Erwerbstätigkeit nicht höher sind als die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) EUR 551,10.
- Ihre Bezüge als öffentlicher Mandatar (z.B. Bürgermeister) den monatlichen Grenzbetrag von EUR 5.550,92 nicht übersteigen.
Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit lebt die ursprüngliche Pension wieder auf. Mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahres wird die Pension in eine Alterspension umgewandelt und für Wegfallszeiten neu berechnet.
- Erwerbsunfähigkeitspension
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer krankheitsbedingten Pension kann zu einer Teilpension führen. Bei einem Gesamteinkommen (Pension ohne Höherversicherung plus Erwerbseinkommen) über EUR 1.557,93 ist ein Anrechnungsbetrag zu ermitteln und von der Pension abzuziehen, sofern das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 bzw. der Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) EUR 5.550,92 überschreitet. Gleiches gilt, wenn Sie einen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als EUR 3.200 bewirtschaften.
- Pension für Ehepartner und eingetragene Partner
Bitte beachten Sie, dass eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug einen Einfluss auf die Höhe der Pension für hinterbliebene Ehepartner oder hinterbliebene eingetragene Partner haben kann.
- Waisenpension
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug kann auch den Anspruch sowie die Höhe der Waisenpension beeinflussen:
- Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Waisenpension möglich, ohne dass dies Auswirkungen auf die Pension hat.
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird geprüft, ob die Schul- oder Berufsausbildung ein Kind überwiegend beansprucht oder die Erwerbstätigkeit überwiegt. Entscheidend dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit und das Einkommen. Überwiegt die Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Waisenpension.