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Wegfall der Pension

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Wegfall einer Leistung

Eine vorzeitige Alterspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension fällt für den Zeitraum weg, in dem Sie vor Erreichen des Regelpensionsalters neben dem Pensionsbezug eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ausgenommen davon sind Sie, wenn

  • bei Ihnen eine Pflichtversicherung nach dem BSVG bei einer bäuerlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des Betriebes bis EUR 2.400,00 besteht. 
  • Ihre Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung bzw. einer nicht versicherungspflichtigen, selbständigen Erwerbstätigkeit monatlich maximal EUR 518,44 (die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) betragen. 
  • Ihre Bezüge aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) den monatlichen Grenzbetrag von EUR 5.306,80 nicht übersteigen.

Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit lebt die ursprüngliche Pension wieder auf. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern wird die Pension in eine Alterspension umgewandelt und für Wegfallszeiten neu berechnet.

 Der Anspruch auf Pension erlischt automatisch

  • wenn der Pensionsbezieher stirbt.
  • bei Pensionen für hinterbliebene Ehepartner bzw. eingetragene Partner mit der Wiederverehelichung des Ehepartners bzw. mit einer neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des eingetragenen Partners.
  • bei Waisenpensionen mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bzw. mit dem späteren Ende einer Schul- oder Berufsausbildung (spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres).

Pensionen, die für eine bestimmte Dauer zuerkannt wurden (befristete Pensionen), erlöschen automatisch mit Ablauf der Dauer, für die sie zuerkannt wurden.

Der Anspruch auf Kinderzuschuss erlischt automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

Wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannte Pensionen müssen wir entziehen, wenn sich der Gesundheitszustand des Pensionsbeziehers soweit gebessert hat, dass die für den Leistungsbezug maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Ruhen einer Leistung

In bestimmten Fällen kommt es zum Ruhen der Pension. Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch grundsätzlich bestehen bleibt, jedoch die Pension nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird (z.B. beim Bezug von Krankengeld nach ASVG oder bei einer Haftstrafe)