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Versehrtengeld

Inhalte relevant für:
Bauern

In der bäuerlichen Unfallversicherung kann es durch den unfallbedingten oder berufskrankheitsbedingten Ausfall der Arbeitskraft in der Zeit bis zum Rentenbeginn – Betriebsrenten fallen erst ein Jahr und einen Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles an – zu einem Einkommensverlust kommen, welcher über einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften, der vom Unfallversicherungsträger bezuschusst wird, aber auch über ein Versehrtengeld ausgeglichen werden kann.

 

Ob nach einem Versicherungsfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich ein "kleines" oder ein "großes" Versehrtengeld gebührt, ist vom Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach einem Jahr zu erwarten ist, abhängig. Die SVS prüft die gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen, ohne dass Sie hier einen Antrag stellen müssen.

 


"kleines" Versehrtengeld

Es wird gewährt, wenn nach Ablauf eines Jahres nach dem Arbeitsunfall bzw. Eintritt des Versicherungsfalles der Berufskrankheit noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich aus diesem Versicherungsfall von zumindest 30 % zu erwarten ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Einkommensentfall aufgrund des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit nicht durch andere Leistungen der Unfallversicherung - wie z.B. Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation - kompensierbar ist.

 

Auch mittätigen Angehörigen kann ein Versehrtengeld gewährt werden, wenn kein Anspruch auf Arbeitsverdienst, Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieben vorliegt.

 


"großes" Versehrtengeld (Schwerversehrtengeld)

Ist nach Ablauf eines Jahres nach dem Arbeitsunfall bzw. Beginn der Berufskrankheit eine Schwerversehrtheit (Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich aus diesem Versicherungsfall von mindestens 50 % sowie ein darauf beruhender Betriebsrentenanspruch) zu erwarten, so gebührt das Schwerversehrtengeld in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage.


Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre "Unfallversicherung im Überblick".