Höhere Leistungen durch eine Höherversicherung.
Bemessungsgrundlage (Gewerbetreibende)
Im gewerblichen Bereich handelt es sich um eine Bemessungsgrundlage für die Person des Versehrten. Diese ist ein fester jährlicher Betrag (EUR 21.535,36).
Höherversicherung
Der Abschluss einer freiwilligen Höherversicherung ermöglicht höhere Bemessungsgrundlagen im gewerblichen Bereich.
Dies kann bei einer bestehenden Unfallversicherung bei der SVS in zwei Stufen erfolgen. Die Bemessungsgrundlage steigt je nach gewählter Beitragszahlung um rund das Eineinhalbfache bzw. das Doppelte an. Bei einem zusätzlichen jährlichen Beitrag von EUR 127,76 erhöht sich die Bemessungsgrundlage auf EUR 35.216,58, bei einem zusätzlichen Jahresbeitrag von EUR 191,93 auf EUR 42.158,19.
Sind Sie z.B. als Neuer Selbständiger oder aufgrund Ihrer freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Rechtsanwalt, Apotheker) nicht gesetzlich unfallversichert, haben Sie bei der SVS die Möglichkeit einer Selbstversicherung (damit Einbeziehung in den SVS-Unfallversicherungsschutz) in bestimmten Beitragsstufen abzuschließen.
monatlicher Beitrag | jährliche Bemessungsgrundlage | |
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Selbstversicherung Stufe I | EUR 13,00 | EUR 8.042,40 |
Selbstversicherung Stufe II | EUR 26,01 | EUR 16.088,40 |
Selbstversicherung Stufe III | EUR 52,08 | EUR 32.216,40 |
Mehrfachversicherung (ASVG - Gewerbe und Angestellte)
Bei Mehrfachversicherung, also der Ausübung einer gewerblichen und einer unselbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, werden im ASVG die Bemessungsgrundlagen aus dem ASVG für unselbständige und selbständige Erwerbstätige zusammengerechnet. Der Höchstbetrag für eine Zusammenrechnung beider Bemessungsgrundlagen ist stets die jährliche Höchstbemessungsgrundlage (EUR 79.380,00 im Jahr). Bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen und einer bäuerlichen Tätigkeit gelten abweichende Regelungen.