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Versehrtenrente

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Wann gebührt eine Versehrtenrente?

Voraussetzung ist, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Unfallereignis bzw. des Eintretens des Versicherungsfalles der Berufskrankheit um mindestens 20 % gemindert ist. Die Rente gebührt solange die Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % ist in Einzelfällen bei Beurteilung von Berufskrankheiten außerhalb der Berufskrankheitenliste gefordert.


Ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % vorliegt, wird aufgrund einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der SVS beurteilt.

 


Minderung der Erwerbsfähigkeit

Je schwerer die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, desto höher ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Feststellung orientiert sich am allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsbezogen oder anhand individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten und wird von Unfallchirurgen der SVS festgestellt.

 


Wann fällt die Versehrtenrente an?

Die Rente fällt für alle Gewerbetreibenden und Neue Selbständige grundsätzlich mit Beginn des dritten Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls an. Ein früherer Anfallszeitpunkt ist im Ausnahmefall bei Gefährdung des Lebensunterhaltes möglich.

 


Wie wird die Versehrtenrente berechnet?

Für die Feststellung der Rentenhöhe sind zwei Faktoren maßgebend:

  • der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • die Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Gewerbetreibende und Neue Selbständige ist ein fester Betrag (EUR 24.994,50), der jährlich erhöht wird. Die Bemessungsgrundlage kann durch eine freiwillige Höherversicherung auf bis annähernd das Doppelte erhöht werden.


Wenn Sie durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit Ihre Erwerbsfähigkeit völlig verloren haben, d.h. in Ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % gemindert sind, erhalten Sie die Vollrente. Diese beträgt 2/3 der Bemessungsgrundlage.


Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Hier spricht man von einer Teilrente. (z.B. 30 % Minderung der Erwerbsunfähigkeit = 30 % der Vollrente.


Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % und einem damit verbundenen Anspruch auf eine oder mehrere Versehrten- bzw. Betriebsrenten gelten Sie als Schwerversehrter. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bis unter 70 % gebührt zur Rente eine Zusatzrente im Ausmaß von 20 % der Rentenleistung, ab 70 % Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Zusatzrente 50 % der Rentenleistung. Bei Beziehern einer Schwerversehrtenrente nach dem ASVG sind auch Kinderzuschüsse möglich.


Die so errechnete Jahresrente wird geteilt durch 14 als monatliche Rente (mit Sonderzahlungen im April und September) ausbezahlt.