Waisenrente

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Eine Waisenrente gebührt den Kindern, Wahl- und Stiefkindern in der Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen. Doppelt verwaiste Kinder erhalten eine Waisenrente im Ausmaß von 30 % der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen.

 

Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über das 18. Lebensjahr hinaus ist über Antrag die Waisenrente zu gewähren, wenn und solange die Waise

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, welche die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ein solches Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
  • als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
  • infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Formulare

Weitergewährung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr

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