Hinterbliebenenrenten an Angehörige gebühren dann, wenn der Tod des Versehrten die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gewesen ist.
Der Tod muss in diesem Fall keineswegs unmittelbar nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetreten sein, sondern der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht auch dann, wenn der Tod erst Jahre nach dem Arbeitsunfall bzw. nach dem Beginn der Berufskrankheit eingetreten ist.
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