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Allgemeine Informationen

Eine Erkrankung oder ein Unfall können auch im Urlaub oder bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt passieren. Je nach Land sind unterschiedliche Dinge zu beachten.

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zwischenstaatliche Regelung (Vertragsstaaten)


In Ländern, mit denen zwischenstaatliche Regelungen bestehen, müssen Sie nachweisen, dass ein Krankenschutz in Österreich besteht. Dieser Nachweis kann sein:

  • die (blaue) Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite der e-card befindet
  • ein Urlaubskrankenschein (= Auslandsbetreuungsschein) – dieser wird von der SVS ausgestellt

Bei Vorlage eines dieser Nachweise bekommen Sie die gleiche medizinische Behandlung wie Versicherte des Gastlandes.

Für folgende Länder gelten zwischenstaatliche Regelungen: 

Europäische Union (EU) / Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland
Estland Finnland Frankreich Griechenland
Großbritannien* Irland Island Italien
Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen
Luxemburg Malta Niederlande Norwegen
Polen Portugal Rumänien Schweden
Schweiz* Slowakei Slowenien Spanien
Tschechien Ungarn Zypern  
Vertragsstaaten
Bosnien und Herzegowina Nordmazedonien Montenegro Serbien
Türkei      

 
* Die Schweiz ist zwar kein Mitgliedstaat der EU und des EWR, aufgrund des sogenannten "Freizügigkeitsabkommens" gelten aber trotzdem die europarechtlichen Bestimmungen.

* Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit 01.02.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr. Allerdings wurden Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen, die ähnliche Regelungen vorsehen, wie sie für EU-Mitgliedstaaten gelten.

Keine zwischenstaatliche Regelung (Nicht-Vertragsstaaten)

In Ländern, mit denen keine Regelungen bestehen (Nicht-Vertragsstaaten), ist kein Nachweis über einen Krankenschutz notwendig. Sie sind dort „Privatpatient“ und müssen die Behandlungskosten selbst bezahlen. Bitte legen Sie die Rechnungen bei der SVS zur Vergütung vor.

Kostenzuschuss zu Impfungen bei beruflichem Auslandsaufenthalt

Gewerbetreibende und Neue Selbständige, die aus beruflichen Gründen ins Ausland reisen, erhalten von der SVS einen Kostenzuschuss zu den notwendigen Impfungen (z.B. gegen Gelbfieber, Cholera oder Hepatitis). Diese Regelung gilt auch für Staaten, mit denen kein Abkommen besteht. Für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an Ihre SVS-Landesstelle.

Urlaub in Österreich

Bei einem Urlaub in Österreich können Sie einen Arzt am Urlaubsort mit der e-card in Anspruch nehmen. Der Arzt am Urlaubsort muss lediglich darüber informiert werden, dass Sie sich auf Urlaub befinden. Dementsprechend kann er seine Behandlung mit der SVS abrechnen und die Möglichkeit des Besuches des Hausarztes im selben Quartal ist auch weiterhin möglich.

Selbstverständlich können Sie am Urlaubsort auch zu einem Wahlarzt gehen. Um einen Kostenzuschuss von der SVS zu erhalten, ist die saldierte Originalrechnung mit der Angabe, dass der Wahlarzt urlaubsbedingt beansprucht wurde, an die SVS zu senden.